Artikel 18 VO (EG) 2005/1043
(1) Beträgt die Trockenmasse von Kartoffelstärke, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Maisstärke gleichgestellt ist, mindestens 80 GHT, gilt der Erstattungssatz nach Artikel 14; beträgt die Trockenmasse weniger als 80 GHT, entspricht der anzuwendende Satz dem Erstattungssatz nach Artikel 14, multipliziert mit dem tatsächlichen Prozentsatz der Trockenmasse und dividiert durch 80.
Für alle sonstigen Stärken gilt der Erstattungssatz nach Artikel 14, wenn die Trockenmasse mindestens 87 GHT beträgt; beträgt die Trockenmasse weniger als 87 GHT, entspricht der anzuwendende Satz dem Erstattungssatz nach Artikel 14, multipliziert mit dem tatsächlichen Prozentsatz der Trockenmasse und dividiert durch 87.
Beträgt die Trockenmasse von Glucose- oder Maltodextrinsirup der KN-Codes 17023059, 17023099, 17024090, 17029050 oder 21069055 mindestens 78 GHT, gilt der Erstattungssatz nach Artikel 14; beträgt die Trockenmasse weniger als 78 GHT, entspricht der anzuwendende Satz dem Erstattungssatz nach Artikel 14, multipliziert mit dem tatsächlichen Prozentsatz der Trockenmasse und dividiert durch 78.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 wird die Trockenmasse der Stärke nach dem in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 824/2000 der Kommission(1) festgelegten Verfahren bestimmt; die Trockenmasse der Glucose- und Maltodextrinsirupe wird nach der Methode 2 im Anhang II der Richtlinie 79/796/EWG der Kommission(2) bestimmt oder durch eine andere geeignete Analysemethode, die mindestens dieselbe Genauigkeit gewährleistet.
(3) In der Erklärung gemäß Artikel 49 muss der Antragsteller die Trockenmasse der verarbeiteten Stärke bzw. des verarbeiteten Glucose- oder Maltodextrinsirups angeben.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 100 vom 20.4.2000, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50).
- (2)
ABl. L 239 vom 22.9.1979, S. 24.
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