Artikel 19 VO (EG) 2005/1043

(1) Die Erstattungen für die Ausfuhr von Casein des KN-Codes 350110, von Caseinaten des KN-Codes 35019090 sowie für in unverändertem Zustand ausgeführtes Eieralbumin der KN-Codes 35021190 und 35021990 können entsprechend dem Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgesetzt werden, wenn folgende Umstände dies erforderlich machen:

a)
die Lage im internationalen Handel mit diesen Waren oder
b)
spezifische Erfordernisse einiger Märkte.

(2) Die Erstattung für Waren der KN-Codes 19021100, 190219 und 19024010 kann je nach Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgesetzt werden.

(3) Die Erstattung kann unterschiedlich festgesetzt werden, je nachdem, ob der Erstattungssatz gemäß Artikel 29 im Voraus festgesetzt wurde oder nicht.

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