Artikel 20 VO (EG) 2005/1043

(1) Angewendet wird der am Tag der Ausfuhr der Waren geltende Erstattungssatz, außer in folgenden Fällen:

a)
wenn gemäß Artikel 29 ein Antrag auf Vorausfestsetzung des Erstattungssatzes gestellt wurde,
b)
wenn ein Antrag gemäß Artikel 41 Absatz 2 gestellt und der Erstattungssatz am Tag der Beantragung der Erstattungsbescheinigung im Voraus festgesetzt wurde.

(2) Bei Anwendung der Vorausfestsetzungsregelung wird der am Tag der Stellung des Antrages auf Vorausfestsetzung geltende Erstattungssatz auf Ausfuhren angewandt, die nach diesem Datum während der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung gemäß Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 2 getätigt werden. An einem Donnerstag gestellte Anträge auf Vorausfestsetzung gelten jedoch als am folgenden Werktag vorgelegt.

Der Erstattungssatz wird nach denselben Vorschriften angepasst, die für die Vorausfestsetzung der Erstattung für die in unverarbeitetem Zustand ausgeführten Grunderzeugnisse gelten, jedoch unter Anwendung der in Anhang V festgesetzten Umrechnungskoeffizienten für Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide und Reis.

(3) Teilbescheinigungen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 unterliegen nicht unabhängig von der Erstattungsbescheinigung einer Vorausfestsetzung.

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