Artikel 21 VO (EG) 2005/1043

Bei Ausfuhr einer unter Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 fallenden Ware entspricht der Erstattungssatz für Milcherzeugnisse demjenigen, der sich bei Verwendung von verbilligten Milcherzeugnissen ergibt, es sei denn, dass der Ausführer den Nachweis erbringt, dass die Ware keine verbilligten Milcherzeugnisse enthält.

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