Artikel 22 VO (EG) 2005/1043

(1) Die Mitgliedstaaten stellen jedem Antragsteller — unabhängig von seinem Niederlassungsort in der Gemeinschaft — Erstattungsbescheinigungen aus, die in der gesamten Gemeinschaft gültig sind.

Die Erstattungsbescheinigungen stellen vorbehaltlich der Einhaltung der in Kapitel V aufgeführten Bedingungen eine Sicherheit für die Zahlung der Ausfuhrerstattung dar. Sie können eine Vorausfestsetzung der Erstattungssätze beinhalten. Die Erstattungsbescheinigungen sind nur innerhalb eines einzigen Haushaltszeitraums gültig.

(2) Eine Erstattung für Ausfuhren von Grunderzeugnissen in Form von Waren des Anhangs II oder von Getreide zur Herstellung alkoholischer Getränke, das gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 unter Zollkontrolle gestellt ist, wird nur nach Vorlage einer gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung ausgestellten Erstattungsbescheinigung gewährt.

Unterabsatz 1 gilt nicht für Lieferungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 dritter Gedankenstrich und der Artikel 36 Absatz 1, 40 Absatz 1, 44 Absatz 1, und 46 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 und für Ausfuhren im Sinne von Kapitel IV der vorliegenden Verordnung.

(3) Voraussetzung für die Gewährung der Erstattung im Rahmen der Vorausfestsetzungsregelung gemäß Artikel 20 Absatz 2 ist die Vorlage einer Vorausfestsetzungsbescheinigung.

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