Artikel 23 VO (EG) 2005/1043

(1) Für die in der vorliegenden Verordnung genannten Erstattungsbescheinigungen gilt die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000.

(2) Die in der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 aufgeführten Bestimmungen hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus den für Mengen ausgestellten Erstattungsbescheinigungen gelten unter Berücksichtigung des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung entsprechend für die Rechte und Pflichten aus den gemäß der vorliegenden Verordnung für Euro-Beträge ausgestellten Erstattungsbescheinigungen.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels gelten Artikel 8 Absätze 2 und 4, die Artikel 9, 12 und 14, Artikel 18 Absatz 1, die Artikel 21, 24, 32, 33 und 35, Artikel 36 Absatz 5 sowie die Artikel 42, 46, 47 und 50 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 nicht für die in der vorliegenden Verordnung genannten Erstattungsbescheinigungen.

(4) Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 40 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 können die bis zum 30. September geltenden Erstattungsbescheinigungen nicht verlängert werden. In diesen Fällen ist die Erstattungsbescheinigung für die aufgrund höherer Gewalt nicht beantragten Beträge aufzuheben und die hinterlegte Sicherheit freizugeben.

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