Artikel 27 VO (EG) 2005/1043

(1) Die Pflichten aus den Bescheinigungen sind nicht übertragbar. Die Rechte aus den Bescheinigungen können während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen vom Bescheinigungsinhaber übertragen werden, wenn diese Übertragung nur zugunsten eines einzigen Übernehmers je Bescheinigung und Teilbescheinigung erfolgt. Nur die noch nicht auf der Bescheinigung oder Teilbescheinigung abgeschriebenen Beträge können übertragen werden.

(2) Der Übernehmer darf sein Recht nicht weiterübertragen, sondern nur an den Bescheinigungsinhaber rückübertragen. Die Rückübertragung bezieht sich auf die in der Bescheinigung oder Teilbescheinigung noch nicht abgeschriebene Menge.

In diesem Fall trägt die ausstellende Behörde in Feld 6 der Bescheinigung einen der in Anhang VIII aufgeführten Vermerke ein.

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