Artikel 28 VO (EG) 2005/1043

(1) Bei Beantragung der Übertragung durch den Inhaber oder bei der Rückübertragung durch den Übernehmer trägt die ausstellende Behörde oder die bzw. eine der Stellen, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat bezeichnet wurden, in der Bescheinigung oder gegebenenfalls in der Teilbescheinigung Folgendes ein:

a)
Name und Anschrift des Übernehmers gemäß Artikel 27 Absatz l oder den in Artikel 27 Absatz 3 genannten Vermerk,
b)
das Datum der Übertragung bzw. Rückübertragung an den Inhaber, bestätigt durch den Dienststempel der betreffenden Behörde bzw. Stelle.

(2) Die Übertragung bzw. Rückübertragung wird vom Zeitpunkt der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Eintragung an wirksam.

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