Artikel 30 VO (EG) 2005/1043

Der Inhaber einer Erstattungsbescheinigung kann eine Teilbescheinigung beantragen, die auf dem Formblatt gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ausgestellt wird. Der Antrag muss die in Anhang VI Abschnitt II Nummer 3 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben enthalten.

Der Betrag des Antrags auf Erteilung einer Teilbescheinigung wird auf den Betrag der ursprünglichen Erstattungsbescheinigung angerechnet.

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