Artikel 31 VO (EG) 2005/1043
(1) Die Ausstellung einer Erstattungsbescheinigung verpflichtet ihren Inhaber dazu, für Ausfuhren, die während der Geltungsdauer der Erstattungsbescheinigung getätigt werden, Ausfuhrerstattungen in der Höhe, auf die die Erstattungsbescheinigung ausgestellt ist, zu beantragen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung wird durch die Sicherheit gemäß Artikel 43 gewährleistet.
(2) Bei den in Absatz 1 genannten Verpflichtungen handelt es sich um Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.
Die Hauptpflicht gilt als erfüllt, wenn der Ausführer den spezifischen Antrag für Ausfuhren während der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung gemäß den Bestimmungen von Artikel 32 sowie von Anhang VI Abschnitt V dieser Verordnung vorgelegt hat.
Ist der spezifische Antrag nicht identisch mit der Ausfuhranmeldung, so ist er, außer in Fällen höherer Gewalt, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Gültigkeit der Erstattungsbescheinigung, deren Nummer in dem spezifischen Antrag eingetragen ist, zu stellen.
Wird die Frist von drei Monaten gemäß Unterabsatz 3 nicht eingehalten, so kann die Verpflichtung gemäß Absatz 1 erster Satz nicht als erfüllt gelten, so dass die Sicherheit gemäß Artikel 43 für den betreffenden Betrag verfällt.
(3) Als Nachweis für die Erfüllung der Hauptpflicht gilt die Vorlage des Exemplars Nr. 1 der Erstattungsbescheinigung mit den entsprechenden Abschreibungen gemäß Artikel 32 Absatz 2 bei der zuständigen Stelle. Dieser Nachweis ist bis zum Ende des neunten Monats nach dem Monat zu erbringen, in dem die Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung endet. Die in Artikel 43 vorgesehene Sicherheit verfällt anteilmäßig für den Betrag, für den der erforderliche Nachweis nicht innerhalb dieser Frist erbracht wurde.
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