Artikel 32 VO (EG) 2005/1043
(1) Jeder Wirtschaftsteilnehmer muss einen spezifischen Antrag auf Zahlung der Erstattung im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 stellen. Dieser Antrag ist der für die Zahlung zuständigen Behörde zusammen mit den entsprechenden Erstattungsbescheinigungen vorzulegen, sofern diese nicht gemäß Artikel 24 Absatz 2 registriert wurden.
Der spezifische Antrag kann von der zuständigen Behörde nicht als Unterlage für die Zahlung gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 betrachtet werden.
Die zuständige Behörde kann den spezifischen Antrag dagegen als Ausfuhranmeldung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 betrachten. In diesem Fall gilt als Datum des Eingangs des spezifischen Antrags bei der für die Zahlung zuständigen Behörde gemäß Absatz 2 das Datum, an dem bei dieser Behörde die Zollanmeldung eingeht. Anderenfalls ist auf dem spezifischen Antrag unter anderem die Referenznummer der Ausfuhranmeldung anzugeben.
(2) Die für die Zahlung zuständige Behörde setzt den beantragten Betrag auf der Grundlage der Angaben in dem spezifischen Antrag fest und berücksichtigt dabei ausschließlich die Menge und die Art des/der ausgeführten Grunderzeugnisse(s) sowie den/die geltenden Erstattungssatz/sätze. Diese Angaben müssen aus der Ausfuhranmeldung eindeutig hervorgehen.
Die für die Zahlung zuständige Behörde schreibt diesen Betrag innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Eingangs des spezifischen Antrags von der Erstattungsbescheinigung ab.
Die Abschreibung der Bescheinigungen erfolgt auf der Rückseite des Exemplars Nr. 1 in den Feldern 28, 29 und 30, wobei statt der Menge der Betrag in Euro anzugeben ist.
Der vorstehende Unterabsatz gilt entsprechend für Bescheinigungen, die in elektronischer Form aufbewahrt werden.
(3) Ist die Erstattungsbescheinigung nicht registriert, wird nach Abschreibung das Exemplar Nr. 1 dem Inhaber zurückgegeben oder auf Antrag des Beteiligten von der zahlenden Stelle aufbewahrt.
(4) Die einbehaltene Sicherheit für den Betrag, auf den die abgeschriebene Erstattungsbescheinigung für getätigte Ausfuhren ausgestellt ist, kann gemäß Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 freigegeben oder als Sicherheit für die Erstattungsvorauszahlung übertragen werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.