Artikel 33 VO (EG) 2005/1043

Die für ein und denselben Haushaltszeitraum ausgestellten Erstattungsbescheinigungen können getrennt voneinander in sechs Abschnitten beantragt werden. Die Anträge auf eine Bescheinigung können spätestens zu folgenden Zeitpunkten gestellt werden:

a)
am 7. September für Bescheinigungen, die ab 1. Oktober zu verwenden sind;
b)
am 7. November für Bescheinigungen, die ab 1. Dezember zu verwenden sind;
c)
am 7. Januar für Bescheinigungen, die ab 1. Februar zu verwenden sind;
d)
am 7. März für Bescheinigungen, die ab 1. April zu verwenden sind;
e)
am 7. Mai für Bescheinigungen, die ab 1. Juni zu verwenden sind;
f)
am 7. Juli für Bescheinigungen, die ab 1. August zu verwenden sind.

Erstattungsbescheinigungen können nur für den Zeitabschnitt beantragt werden, der dem ersten auf das Antragsdatum folgenden, in Absatz 1 unter den Buchstaben a bis f genannten Schlusstermin entspricht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.