Artikel 37 VO (EG) 2005/1043

(1) Überschreitet die Gesamtsumme der für einen der betreffenden Zeiträume eingegangenen Anträge den Höchstsatz gemäß Artikel 35, so legt die Kommission einen Verringerungskoeffizienten fest, der auf alle Anträge, die vor den in Artikel 33 vorgesehenen Zeitpunkten gestellt wurden, so Anwendung findet, dass der Höchstbetrag gemäß Artikel 35 beachtet wird.

Die Kommission veröffentlicht den Koeffizienten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem in Artikel 34 genannten Zeitpunkt im Amtsblatt der Europäischen Union.

(2) Bei Festsetzung eines Verringerungskoeffizienten durch die Kommission werden die Erstattungsbescheinigungen in Höhe des beantragten Betrags ausgestellt, multipliziert mit dem Faktor 1 abzüglich des gemäß Absatz 1 dieses Artikels bzw. Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe a festgesetzten Verringerungskoeffizienten.

Für den in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f genannten Zeitabschnitt können Antragsteller ihren Antrag jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Koeffizienten im Amtsblatt der Europäischen Union zurückziehen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. August die Höhe der Beträge mit, für die Antragsteller ihre Erstattungsbescheinigungsanträge gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 zurückgezogen haben.

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