Artikel 38 VO (EG) 2005/1043

(1) Wenn die gemäß Artikel 35 festgesetzten Beträge noch verfügbar sind, kann die Kommission durch eine spätestens am 10. August erfolgende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulassen, dass ab dem folgenden Montag Erstattungsbescheinigungen für Ausfuhren, die vor dem 1. Oktober getätigt werden sollen, beantragt werden.

Wenn eine solche Veröffentlichung erfolgt, gelten die Bestimmungen der Absätze 2 und 3.

(2) Die während der Woche gestellten Anträge werden der Kommission von den Mitgliedstaaten am darauf folgenden Dienstag mitgeteilt. Sofern die Kommission keine Maßnahmen ergreift, können die Erstattungsbescheinigungen ab dem auf die Mitteilung folgenden Montag ausgestellt werden.

(3) Überschreitet die Gesamtsumme der in einer bestimmten Antragswoche eingegangenen Anträge den noch verfügbaren Betrag gemäß Absatz 1, so trifft die Kommission eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

a)
Festlegung eines Verringerungskoeffizienten, der auf die in der betreffenden Antragswoche eingereichten Anträge auf Erteilung einer Erstattungsbescheinigung, die der Kommission mitgeteilt und für die noch keine Erstattungsbescheinigungen ausgestellt wurden, anwendbar ist;
b)
Anweisung an die Mitgliedstaaten, Anträge abzulehnen, die in der betreffenden Antragswoche eingereicht und der Kommission noch nicht mitgeteilt wurden;
c)
Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Erstattungsbescheinigungen.

(4) Alle gemäß Absatz 3 angenommenen Verordnungen werden innerhalb von vier Tagen nach der Mitteilung des Antrags gemäß Absatz 2 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

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