Artikel 38a VO (EG) 2005/1043
(1) Ist nach dem Schlusstermin für die Einreichung von Anträgen auf Ausstellung von Erstattungsbescheinigungen für einen der in Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Zeitabschnitte kein Verringerungskoeffizient gemäß Artikel 37 Absatz 2 veröffentlicht worden, so können Anträge auf Ausstellung von Erstattungsbescheinigungen im Rahmen der gegebenenfalls für diesen Zeitabschnitt noch verfügbaren Beträge, für die noch keine Erstattungsanträge gestellt wurden, eingereicht werden.
Der Antrag ist im Zeitraum vor dem jeweils nächsten Schlusstermin gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a bis f einzureichen.
(2) Die während der Woche gestellten Anträge werden der Kommission von den Mitgliedstaaten am darauf folgenden Montag mitgeteilt. Sofern die Kommission keine Maßnahmen ergreift, können die Erstattungsbescheinigungen ab dem auf die Mitteilung folgenden Mittwoch ausgestellt werden.
(3) Überschreitet die Gesamtsumme der in einer bestimmten Antragswoche eingegangenen Anträge den noch verfügbaren Betrag gemäß Absatz 1, so trifft die Kommission eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:
- a)
- Festlegung eines Verringerungskoeffizienten, der auf die in der betreffenden Antragswoche eingereichten Anträge auf Erteilung einer Erstattungsbescheinigung, die der Kommission mitgeteilt und für die noch keine Erstattungsbescheinigungen ausgestellt wurden, anwendbar ist;
- b)
- Anweisung an die Mitgliedstaaten, Anträge abzulehnen, die in der betreffenden Antragswoche eingereicht und der Kommission noch nicht mitgeteilt wurden;
- c)
- Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Erteilung von Erstattungsbescheinigungen.
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