Artikel 39 VO (EG) 2005/1043
(1) Die Erstattungsbescheinigung gilt ab dem Tag ihrer Ausstellung gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000.
(2) Vorbehaltlich des zweiten Unterabsatzes gelten Erstattungsbescheinigungen bis zum letzten Tag des fünften Monats, der dem Monat der Antragstellung folgt, oder bis zum letzten Tag des Haushaltszeitraums, falls dieser Zeitpunkt früher eintritt.
Die Erstattungsbescheinigungen, die nach Artikel 33 Buchstabe a oder nach Artikel 38a bis spätestens 7. November beantragt wurden, gelten bis zum letzten Tag des zehnten Monats, der dem Monat der Antragstellung folgt.
Die in Artikel 40 genannten Erstattungsbescheinigungen gelten bis zum letzten Tag des fünften Monats, der dem Monat der Antragstellung folgt.
Gemäß Artikel 29 im Voraus festgesetzte Erstattungssätze gelten bis zum letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Erstattungsbescheinigung.
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