Artikel 41 VO (EG) 2005/1043
(1) Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gelten die Bestimmungen der Absätze 2 bis 11 dieses Artikels.
(2) Ab dem 1. Oktober eines jeden Haushaltszeitraums können Anträge auf Erstattungsbescheinigungen im Zusammenhang mit einer Ausschreibung in einem einführenden Drittland, bei denen die Ausfuhrerstattung am Tag der Antragstellung im Voraus festgesetzt wird, gemäß diesem Artikel außerhalb der in den Artikeln 33 und 38 genannten Zeiträume gestellt werden, wenn die Gesamtsumme der einer gegebenen Ausschreibung entsprechenden Beträge, für die ein oder mehrere Ausführer eine oder mehrere Erstattungsbescheinigungen beantragt haben, die aber noch nicht erteilt worden sind, 2 Mio. EUR nicht übersteigt.
Dieser Betrag kann jedoch auf 4 Mio. EUR angehoben werden, wenn keiner der seit Beginn des Haushaltszeitraums veröffentlichten Verringerungskoeffizienten gemäß Artikel 37 Absatz 1 über 50 % liegt.
(3) Der Betrag, für den die Bescheinigung(en) beantragt wird/werden, darf die in der Ausschreibung angegebene Menge, multipliziert mit dem entsprechenden, am Tag der Antragstellung im Voraus festgesetzten Erstattungssatz bzw. den Erstattungssätzen, nicht überschreiten. Dabei bleiben die in der Ausschreibungsbekanntmachung vorgesehenen Toleranzen oder Optionen unberücksichtigt.
(4) Zusätzlich zu den in Artikel 49 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 genannten Angaben teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich die Beträge, das Datum und die Uhrzeit jedes Antrags mit.
(5) Wenn die gemäß Absatz 4 mitgeteilten Beträge zuzüglich der Beträge, für die im Rahmen derselben Ausschreibung bereits eine oder mehrere Bescheinigungen beantragt wurden, den in Absatz 2 genannten Höchstbetrag übersteigen, so teilt die Kommission den Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt der in Absatz 4 genannten zusätzlichen Mitteilung mit, dass dem Wirtschaftsteilnehmer keine Erstattungsbescheinigung ausgestellt wird.
(6) Die Kommission kann die Anwendung von Absatz 2 aussetzen, wenn die Gesamtsumme der Beträge der Erstattungsbescheinigungen, die gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ausgestellt werden können, 4 Mio. EUR in einem Haushaltsjahr übersteigt. Entscheidungen über eine Aussetzung werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(7) Abweichend von Artikel 39 Absätze 1 und 2 der vorliegenden Verordnung gelten die gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ausgestellten Erstattungsbescheinigungen ab dem Tag ihrer Ausstellung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000. Die Erstattungsbescheinigungen sind bis zum Ende des achten auf ihre Ausstellung folgenden Monats gültig bzw. bis zum 30. September, falls dieses Datum früher eintritt. Die im Voraus festgesetzten Sätze gelten bis zum Ende der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung.
(8) Hat die zuständige Stelle den Nachweis gemäß Artikel 49 Absatz 9 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 erhalten, dass die ausschreibende Stelle aus Gründen, die dem Zuschlagsempfänger nicht anzulasten sind und die nicht als Fall höherer Gewalt gelten, vom Vertrag zurückgetreten ist, so gibt sie die Sicherheit frei, wenn die im Voraus festgesetzte Erstattung für das Grunderzeugnis, dessen Erstattungsbetrag im Vergleich mit den übrigen verwendeten Grunderzeugnissen am höchsten ist, höher als die oder gleich der Erstattung ist, die am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung gilt.
(9) Hat die zuständige Stelle den Nachweis gemäß Artikel 49 Absatz 9 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 erhalten, dass die ausschreibende Stelle dem Zuschlagsempfänger aus Gründen, die ihm nicht anzulasten sind und die nicht als Fall höherer Gewalt gelten, Vertragsänderungen auferlegt hat, so kann sie die Gültigkeit der Bescheinigung und der Vorausfestsetzung bis zum 30. September verlängern.
(10) Erbringt der Zuschlagsempfänger den Nachweis gemäß Artikel 49 Absatz 9 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000, dass die Ausschreibung oder der auf ihrer Grundlage geschlossene Vertrag eine Toleranz oder Option von mehr als 5 v. H. vorsieht und dass diese Klausel von der ausschreibenden Stelle angewandt wird, so gilt die Verpflichtung zur Ausfuhr als erfüllt, wenn die ausgeführte Menge um höchstens 10 % geringer ist als die Menge, die dem Betrag entspricht, für den die Bescheinigung erteilt worden ist.
Absatz 1 ist anwendbar, sofern die im Voraus festgesetzte Erstattung für das Grunderzeugnis, dessen Erstattungsbetrag im Vergleich mit den übrigen verwendeten Grunderzeugnissen am höchsten ist, höher als die oder gleich der Erstattung ist, die am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung gilt. In diesem Fall wird der in Artikel 44 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannte Satz von 95 % durch 90 % ersetzt.
(11) Für die Zwecke dieses Artikels beträgt die in Artikel 49 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 genannte Frist von 21 Tagen 44 Tage.
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