Artikel 47 VO (EG) 2005/1043

(1) Artikel 46 findet weder Anwendung auf Ausfuhren im Rahmen der internationalen Nahrungsmittelhilfe im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens noch auf Lieferungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich sowie gemäß den Artikeln 36 Absatz 1, 40 Absatz 1, 44 Absatz 1 und 46 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999.

(2) Artikel 46 gilt für Ausfuhren, für die die Anträge, die der Wirtschaftsbeteiligte im Laufe des berücksichtigten Haushaltsjahres gemäß Artikel 32 Absatz 1 gestellt hat, einschließlich des Antrags für die fragliche Ausfuhr, nicht zu Zahlungen von insgesamt mehr als 100000 EUR führen dürfen.

Wenn die zuständige Behörde den spezifischen Antrag als Ausfuhranmeldung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 betrachtet, kann das Datum dieses Antrags im Einverständnis mit der zuständigen Behörde dem Datum entsprechen, an dem die Zollbehörde diese Ausfuhranmeldung annimmt.

(3) Artikel 46 gilt nur in dem Mitgliedstaat, in dem der Wirtschaftsbeteiligte niedergelassen ist.

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