Artikel 46 VO (EG) 2005/1043
Für jeden Haushaltszeitraum ab dem 1. Oktober 2004 können für Ausfuhren, für die keine Erstattungsbescheinigung vorliegt, im Rahmen einer globalen Reserve von 40 Mio. EUR für jedes Haushaltsjahr Erstattungszahlungen erfolgen.
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