Artikel 45 VO (EG) 2005/1043
(1) Wird die Bescheinigung oder eine Teilbescheinigung der erteilenden Stelle innerhalb der ersten zwei Drittel ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben, so wird der einzubehaltende Betrag der Sicherheit um 40 % verringert, wobei ein angebrochener Tag als ganzer Tag gilt.
Wird die Bescheinigung oder eine Teilbescheinigung der erteilenden Stelle im letzten Drittel ihrer Gültigkeit oder im Monat nach dem letzten Gültigkeitstag zurückgegeben, so wird der einzubehaltende Betrag der Sicherheit um 25 % verringert.
(2) Absatz 1 gilt nur für Bescheinigungen und Teilbescheinigungen, die der erteilenden Stelle spätestens bis zum 31. August des Haushaltsjahres, für das sie erteilt wurden, zurückgereicht werden.
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