Artikel 44 VO (EG) 2005/1043

(1) Bei Anwendung des in Artikel 37 Absatz 2 oder Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe a genannten Verringerungskoeffizienten wird die Sicherheit umgehend bis zur Höhe des betreffenden Betrags, multipliziert mit dem Verringerungskoeffizienten, freigegeben.

(2) Die Sicherheit wird zu 80 % freigegeben, wenn der Antragsteller seinen Antrag in Anwendung von Artikel 37 Absatz 2 zurückzieht.

(3) Die Sicherheit wird vollständig freigegeben, wenn der Inhaber der Erstattungsbescheinigung Erstattungen bis zur Höhe von 95 % des Betrags beantragt hat, für den die Erstattungsbescheinigung ausgestellt wurde. Die Mitgliedstaaten können auf Antrag des Bescheinigungsinhabers die Sicherheit für die Beträge freigeben, für die die Bedingungen nach Artikel 31 Absätze 2 und 3 erfüllt sind, sofern nachgewiesen wurde, dass ein Betrag in Höhe von 5 % des in der Bescheinigung angegebenen Betrags beantragt worden ist.

(4) Wurde die Erstattungsbescheinigung nicht bis zu 95 % des Betrags, für den sie ausgestellt wurde, ausgeschöpft, so verfällt die Sicherheit bis zur Höhe von 15 % der Differenz zwischen 95 % des Betrags, für den die Erstattungsbescheinigung ausgestellt wurde, und dem tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag.

Beläuft sich der Betrag, für den die Bedingungen nach Artikel 31 Absätze 2 und 3 erfüllt wurden, auf weniger als 5 % des auf der Bescheinigung angegebenen Betrags, verfällt die gesamte Sicherheit.

Beläuft sich der Gesamtbetrag der für verfallen zu erklärenden Sicherheit für eine Bescheinigung auf 100 EUR oder weniger, so gibt der Mitgliedstaat die ganze Sicherheit frei.

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