Artikel 43 VO (EG) 2005/1043
Anträge auf Erstattungsbescheinigungen, mit Ausnahme von Erstattungsbescheinigungen in Bezug auf Maßnahmen im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gemäß Artikel 40, sind nur gültig, sofern eine Sicherheit in Höhe von 15 % des beantragten Betrags gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gestellt wurde.
Die Sicherheit wird gemäß den Bestimmungen des Artikels 44 der vorliegenden Verordnung freigegeben.
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