Artikel 53 VO (EG) 2005/1043

(1) In Anwendung der Artikel 49 und 50 erklärt der Antragsteller für Waren der KN-Codes 04052010, 04052030, 18069060 bis 18069090, 1901 und 21069098, die einen hohen Prozentsatz an Milchprodukten der KN-Codes 04021019, 04022119, 0405 oder 0406 enthalten, dass keines der Milchprodukte aus Drittländern eingeführt wurde, bzw. gibt an, welche Mengen der Milchprodukte aus Drittländern eingeführt wurden.

(2) Im Sinne von Absatz 1 bedeutet der Ausdruck „die einen hohen Prozentsatz enthalten” , dass in je 100 kg ausgeführter Ware 51 kg oder mehr an Milchprodukten nach Absatz 1 enthalten sind.

(3) Wird eine Ermittlung der Mengen nach Artikel 10 Absatz 3 beantragt, kann die zuständige Behörde eine Bescheinigung des Antragstellers akzeptieren, aus der hervorgeht, dass keine aus Drittländern eingeführten Milchprodukte nach Absatz 1 verwendet werden.

(4) Die Erklärung gemäß Absatz 1 oder die Bescheinigung gemäß Absatz 3 kann von der zuständigen Behörde akzeptiert werden, wenn sichergestellt ist, dass der für das in den ausgeführten Waren enthaltene Milchprodukt nach Absatz 1 bezahlte Preis dem Preis entspricht oder nahe kommt, der auf dem Gemeinschaftsmarkt für ein vergleichbares Produkt vorherrscht. Beim Preisvergleich ist der Zeitpunkt, zu dem das Milchprodukt gekauft wurde, zu berücksichtigen.

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