Artikel 54 VO (EG) 2005/1043

(1) Für Ausfuhren zwischen dem 1. Oktober und dem 15. Oktober eines jeden Jahres können die Erstattungsbeträge nicht vor dem 16. Oktober ausgezahlt werden.

Für Ausfuhren, die unter Vorlage einer für ein Haushaltsjahr ausgestellten Erstattungsbescheinigung durchgeführt werden, und wenn die Kommission der Ansicht ist, dass die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft in Frage gestellt ist, können die für nach Ablauf dieses Zeitraums vorgesehenen Erstattungsbeträge nicht vor dem 16. Oktober ausgezahlt werden. In diesem Fall kann die in Artikel 49 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannte Frist vorübergehend auf drei Monate und 15 Tage verlängert werden, durch eine vor dem 20. September im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichenden Verordnung.

(2) Abweichend von Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 gilt für Erstattungsbescheinigungen, die ab dem 1. Juni für vor dem 1. Oktober aufzuführende Waren erteilt werden, dass die Frist, während der die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Grunderzeugnisse im Hinblick auf ihre Verarbeitung unter Zollkontrolle verbleiben können, drei Monate ab dem Tag der Annahme der Zahlungserklärung beträgt.

Abweichend von Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 gilt für Erstattungsbescheinigungen, die ab dem 1. Juni für vor dem 1. Oktober auszuführende Waren erteilt werden, dass die Lagerfrist für die Waren im Zolllager- oder Freizonenverfahren drei Monate ab dem Tag der Annahme der Zahlungserklärung beträgt.

(3) Für die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Waren gilt abweichend von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 genannte Betrag ungeachtet des Bestimmungslandes oder -gebiets, in das die Waren ausgeführt werden:

a)
bei Waren, die für den Verkauf an den Endverbraucher in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von höchstens 2,5 kg oder in Behältern von höchstens 2 Litern Inhalt abgepackt sind und eine Etikettierung im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) tragen, auf der entweder der Einführer im Bestimmungsland angegeben ist oder deren Aufschrift entweder in einer Amtssprache des Bestimmungslandes oder in einer dort ohne weiteres verständlichen Sprache abgefasst ist;
b)
in Fällen, in denen ein bestimmter Ausführer mindestens 12 Mal in den zwei Jahren vor dem Datum des in Absatz 4 genannten Genehmigungsantrags Waren ausführt, die jeweils nicht mehr als 90 Gewichtshundertteile eines einzelnen erstattungsfähigen Grunderzeugnisses enthalten, unter den gleichen achtstelligen KN-Code fallen und an denselben (dieselben) Empfänger gehen.

(4) In den in Absatz 3 vorgesehenen Fällen können die Mitgliedstaaten auf Antrag den betreffenden Ausführer durch eine förmliche Genehmigung von der Vorlage der gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 erforderlichen Unterlagen mit Ausnahme des Beförderungspapiers freistellen.

Die in Unterabsatz 1 genannte Genehmigung gilt, sofern sie nicht widerrufen wird, für höchstens zwei Jahre und kann erneuert werden. Die Mitgliedstaaten können diese Genehmigung nach eigenem Ermessen widerrufen und müssen sie vor allem sofort entziehen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Ausführer den Auflagen der jeweiligen Genehmigung nicht nachkommt.

Die nach Unterabsatz 1 gewährten Ausnahmen sind als Risikofaktoren anzusehen und im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 zu berücksichtigen.

Ausführer, die die Befreiung in Anspruch nehmen, müssen die Genehmigungsnummer auf dem Einheitspapier und auf dem spezifischen Zahlungsantrag gemäß Artikel 32 dieser Verordnung angeben.

(5) Unbeschadet von Absatz 4 können die Mitgliedstaaten in den Fällen gemäß Absatz 3 Buchstabe b den betreffenden Ausführer von der Vorlage der Beförderungspapiere für sämtliche unter eine Genehmigung fallende Ausfuhren freistellen, sofern vom betreffenden Ausführer verlangt wird, die Beförderungspapiere für mindestens 10 % solcher Ausfuhranmeldungen oder für wenigstens eine Anmeldung jährlich vorzulegen, je nachdem welche Zahl höher ist, wobei die Mitgliedstaaten die Auswahl anhand der Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 3122/94 treffen.

(6) Im Fall von in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Waren, deren Ausfuhranmeldung spätestens am 30. September 2007 angenommen wurde und für die der Ausführer keinen Nachweis nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 beibringen kann, gelten diese Waren als in ein Drittland eingeführt, sobald eine Kopie des Beförderungspapiers und entweder eines der in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 aufgeführten Dokumente oder ein von einem in der Gemeinschaft ansässigen zugelassenen Makler ausgestellter Bankbeleg, aus dem hervorgeht, dass die Zahlung für die betreffende Ausfuhr dem bei dem Makler geführten Konto des Ausführers gutgeschrieben worden ist, oder ein entsprechender Zahlungsbeleg vorgelegt wird.

Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 tragen die Mitgliedstaaten den Bestimmungen von Unterabsatz 1 Rechnung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

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