Artikel 55 VO (EG) 2005/1043

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 10. Tag eines jeden Monats Folgendes mit:

a)
die Beträge, für die im Laufe des Vormonats Erstattungsbescheinigungen gemäß Artikel 45 Absatz 1 zurückgegeben wurden;
b)
die im Vormonat fällig gewordenen Erstattungsbeträge, für die die in Artikel 31 Absatz 1 genannten Verpflichtungen nicht gemäß Artikel 31 Absätze 2 oder 3 erfüllt wurden;
c)
die im Laufe des Vormonats gemäß Artikel 40 ausgestellten Erstattungsbescheinigungen;
d)
die im Laufe des Vormonats gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ausgestellten Erstattungsbescheinigungen.

Die in Unterabsatz 1 unter Buchstabe b genannten Beträge sind nach dem jeweiligen Haushaltszeitraum der Erstattungsbescheinigung, auf den sie sich beziehen, aufzuschlüsseln.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. November eines jeden Jahres mit, welche Gesamtsumme sie bis zum 1. Oktober dieses Jahres für Erstattungsbescheinigungen abgeschrieben haben, die in dem am 30. September des vorangegangenen Kalenderjahres endenden Haushaltszeitraum ausgestellt wurden.

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