Artikel 56 VO (EG) 2005/1043

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am Ende des Monats, der auf den jeweiligen Monat des Kalenderjahres folgt, über das gesicherte Internetgestützte Datenaustauschsystem DEX statistische Informationen über die unter diese Verordnung fallenden Waren, für die im jeweiligen Vormonat Ausfuhrerstattungen gewährt wurden, aufgeschlüsselt nach den achtstelligen KN-Codes, wobei Folgendes anzugeben ist:

a)
die Mengen dieser Waren, ausgedrückt in Tonnen oder einer anderen anzugebenden Maßeinheit;
b)
der Betrag der im jeweiligen Vormonat für jedes einzelne betreffende landwirtschaftliche Grunderzeugnis gewährten Ausfuhrerstattungen, ausgedrückt in Euro oder in Landeswährung;
c)
die Mengen jedes einzelnen landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses, für das Erstattungen gewährt wurden, ausgedrückt in Tonnen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar eines jeden Jahres, aufgeschlüsselt nach Zeiträumen, die Gesamtsumme der bis dahin noch nicht mitgeteilten Erstattungsbeträge mit, die sie bis zum 30. September des vorange-gangenen Jahres für Ausfuhren im Laufe der vorangegangenen Haushaltszeiträume tatsächlich genehmigt haben.

(3) Für die Zwecke der Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Vorauszahlungen als tatsächlich gewährte Erstattungen. Rückzahlungen zu Unrecht bezogener Erstattungen werden getrennt angegeben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.