ANHANG II VO (EG) 2005/1043

Waren, für die Ausfuhrerstattungen gezahlt werden können

KN-Code Warenbezeichnung Landwirtschaftliche Erzeugnisse, für die eine Ausfuhrerstattung geleistet werden kann
III: siehe Anhang III
Getreide(1) Reis(2) Eier(3) Zucker, Melasse, Isoglucose(4) Milcherzeugnisse(5)
1 2 3 4 5 6 7
ex0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao:
040310 – Joghurt:

04031051 bis

04031099

– –
aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao:
– – – aromatisiert X X X X
– – – andere:
– – – – mit Zusatz von Früchten und/oder Nüssen X X X
– – – – mit Zusatz von Kakao X X X X
040390 – andere:

04039071 bis

04039099

– –
aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten oder Kakao:
– – – aromatisiert X X X X
– – – andere:
– – – – mit Zusatz von Früchten oder Nüssen X X X
– – – – mit Zusatz von Kakao X X X X
ex0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette:
040520 – Milchstreichfette:
04052010
– –
mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT
X
04052030
– –
mit einem Fettgehalt von 60 GHT oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT
X
ex0710 Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren:
07104000 – Zuckermais
– – in Kolben X X
– – in Körnern III X
ex0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet
07119030 – – – Zuckermais
– – – – in Körnern X X
– – – – in Körnern III X
ex1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516:
151710 – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine
15171010
– –
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT
X
151790 – andere:
15179010
– –
mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT
X
17025000 – Chemisch reine Fructose X
ex1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):
170410 – Kaugummi, auch mit Zucker überzogen: X X
170490 – andere:
17049030 – – weiße Scholokade X X X

17049051 bis

17049099

– – andere X X X X
1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
180610
Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln
– – lediglich durch Zusatz von Saccharose gesüßt X X X
– – andere X X X X
180620
Andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg:
– –
„chocolate-milk-crumb” genannte Zubereitungen (des KN-Codes 18062070)
X X X X
– – andere Zubereitungen der Position 180620 X X X X X

18063100 und

180632

– andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln X X X X X
180690 – andere:
– – ex180690 (11, 19, 31, 39, 50) X X X X X
– – ex180690 (60, 70, 90) X X X X
ex1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
19011000
Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf
– –
Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT
X X X X X
– – andere X X X X
19012000
Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905
– –
Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT
X X X X X
– – andere X X X X
190190 – andere:

19019011 und

19019019

– – Malzextrakt X X
– – andere
19019099 – – – andere:
– – – –
Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT
X X X X X
– – – – andere X X X X
ex1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet:
Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet:
19021100 – – Eier enthaltend:
– – –
aus Hartweizen und andere Teigwaren aus Getreide
III X
– – – andere: X X
190219 – – andere:
– – –
aus Hartweizen und andere Teigwaren aus Getreide
III X
– – – andere: X X
190220
Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet):

19022091 und

19022099

– – andere: X X X X
190230 – andere Teigwaren X X X X
190240 – Couscous:
19024010 – – nicht zubereitet:
– – – aus Hartweizen III
– – – andere X
19024090 – – andere X X X X
19030000 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen X
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern (ausgenommen Mehl und Grieß) vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen
– Puffreis, ungesüßt, oder vorgekochter Reis
– – kakaohaltig(6) X III X X X
– – keinen Kakao enthaltend X III X X
– andere, kakaohaltig(6) X X X X X
– andere X X X X
1905 Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitete Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:
19051000 – Knäckebrot X X X
190520 – Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren X X X X
– Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln
190531 – – Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt X X X X
190532 – – Waffeln X X X X
190540
Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren
X X X X
190590 – andere:
19059010 – – ungesäuertes Brot (Matzen) X
19059020
– –
Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:
X X
19059030
– – –
Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger
X

19059045 bis

19059090

– – – andere Erzeugnisse X X X X
ex2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:
200190 – andere:
20019030 – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata):
– – – in Kolben X X
– – – in Körnern III X
20019040
– –
Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr
X X
ex2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006
200410 – Kartoffeln:
– – andere:
20041091 – – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken X X X X
200490 – anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen:
20049010 – – Zuckermais (Zea mays var. saccharata):
– – – in Kolben X X
– – – in Körnern III X
ex2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006
200520 – Kartoffeln:
20052010 – – in Form von Mehl, Grieß oder Flocken X X X X
20058000 – Zuckermais (Zea mays var. saccharata):
– – in Kolben X X
– – in Körnern III X
ex2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, mit oder ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
200899 – – andere:
– – – ohne Zusatz von Alkohol:
– – – – ohne Zusatz von Zucker:
20089985
– – – – –
Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata):
– – – – – – in Kolben X
– – – – – – in Körnern III
20089991
– – – – –
Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr
X
ex2101 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee:
21011298 – – – andere X X X
210120
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate:
21012098 – – – andere X X X
210130
geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus:
– –
geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel:
21013019 – – – andere X X
– –
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln:
21013099 – – – andere X X
ex2102 Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:
210210 – Hefen, lebend

21021031 und

21021039

– – Backhefen: X
2105 Speiseeis, auch kakaohaltig:
– kakaohaltig X X X X X
– anderes X X X X
ex2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
210690 – andere:
21069010 – – — „Käsefondue” genannte Zubereitungen X X X X

21069092 und

21069098

– – andere: X X X X
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009:
22021000
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen
X X
220290 – andere:
22029010
– –
keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend
– – –
Bier aus Malz mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger
III
– – – andere X X

22029091 bis

22029099

– – andere X X X
2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert X X
ex2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol; unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke:
220820 Branntwein aus Wein oder Traubentrester X
220830 – Whiskey:
– – anderer als „Bourbon” -Whiskey

ex22083032 bis

22083088

– – –
Whiskey, der nicht unter die Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 fällt
X

22085011 bis

22085019

– Gin X

22085091 bis

22085099

– Genever X X
220860 – Wodka X
220870 – Likör X X X X
220890 – andere:
22089041
– – – –
Ouzo, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger
X X
22089045
– – – – – – –
Calvados, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger
X
22089048
– – – – – – –
anderer Obstbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger
X
22089052
– – – – – – –
Korn, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger
X X
22089056
– – – – – – –
anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger
X X
22089069
– – – – –
andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger
X X X
22089071
– – – – –
Obstbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l
X
22089077
– – – – –
anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l
X X
22089078
– – – –
andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l
X X X
ex2905 Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:
29054300 – – Mannitol III III
290544 – – D-Glucitol (Sorbit) III III
ex3302 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:
330210
von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:
33021029 – – – – – andere: X X X
3501 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleim:
350110 – Casein III
350190 – andere:
35019010 – – Caseinleime X
35019090 – – andere: III
ex3502 Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate:
– Eieralbumin:
350211 – – getrocknet
35021190 – – – anderes III
350219 – – anderes
35021990 – – – anderes III
350220 – Molkenproteine (Lactalbumin):

35022091 und

35022099

– – andere III
ex3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, ausgenommen Stärken und Dextrine der Position 35051050 X X
35051050 – – – veresterte und veretherte Stärken X
ex3809 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:
380910 – auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten X X
ex3824 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen:
382460
Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 290544
III III

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96).

(3)

Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 (ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 45).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates (ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48).

(6)

Kakaogehalt höchstens 6 GHT.

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