ANHANG VII VO (EG) 2005/1043

Umrechnungssätze für die Festlegung der Referenzmenge gemäß Artikel 7 und 9

1.
100 kg Molke, die nach Artikel 3 Absatz 2 dem Leiterzeugnis der Produktgruppe 1 gleichgestellt ist, entsprechen 6,06 kg dieses Leiterzeugnisses;
2.
100 kg eines Milchprodukts, das nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a dem Leiterzeugnis der Gruppe 2 gleichgestellt ist, entsprechen 9,1 kg dieses Leiterzeugnisses;
3.
die fettfreie Trockenmasse von 100 kg eines Milchprodukts, das nach Artikel 3 Absatz 6 oder Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe a dem Leiterzeugnis der Gruppe 2 gleichgestellt ist, entspricht 1,01 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 GHT fettfreier Trockenmasse des Erzeugnisses;
4.
die fettfreie Trockenmasse von 100 kg Käse, der nach Artikel 3 Absatz 6 dem Leiterzeugnis der Gruppe 2 gleichgestellt ist, entspricht 0,8 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 GHT fettfreier Trockenmasse des Käses;
5.
100 kg eines der Milchprodukte, die nach Artikel 3 Absatz 4 dem Leiterzeugnis der Gruppe 3 gleichgestellt sind und einen Milchfettgehalt von bis zu 27 GHT in der Trockenmasse haben, entsprechen 3,85 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 GHT des in dem betreffenden Milchprodukt enthaltenen Milchfetts.

Jedoch entsprechen, auf Antrag des Betroffenen, 100 kg der flüssigen Milch, die nach Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a dem Leiterzeugnis der Gruppe 3 gleichgestellt ist und einen Milchfettgehalt von 3,2 GHT oder weniger in der flüssigen Milch hat, 3,85 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 GHT des in dem betreffenden Milchprodukt enthaltenen Milchfetts;

6.
100 kg der Trockenmasse eines der Milchprodukte, die nach Artikel 3 Absatz 4 dem Leiterzeugnis der Gruppe 3 gleichgestellt sind und einen Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT in der Trockenmasse haben, entsprechen 100 kg dieses Leiterzeugnisses.

Jedoch entsprechen, auf Antrag des Betroffenen, 100 kg der flüssigen Milch, die nach Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a dem Leiterzeugnis der Gruppe 3 gleichgestellt ist und einen Milchfettgehalt von mehr als 3,2 GHT in der flüssigen Milch hat, 12,32 kg dieses Leiterzeugnisses;

7.
100 kg eines der Milchprodukte, die nach Artikel 3 Absatz 5 dem Leiterzeugnis der Gruppe 6 gleichgestellt sind, entsprechen 1,22 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 GHT des in dem betreffenden Milchprodukt enthaltenen Milchfetts;
8.
der Milchfettgehalt von 100 kg eines der Milchprodukte, die nach Artikel 3 Absatz 6 oder Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe b dem Leiterzeugnis der Gruppe 6 gleichgestellt sind, entspricht 1,22 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 GHT des in dem betreffenden Milchprodukt enthaltenen Milchfetts;
9.
der Milchfettgehalt von 100 kg Käse, der nach Artikel 3 Absatz 6 dem Leiterzeugnis der Gruppe 6 gleichgestellt ist, entspricht 0,8 kg dieses Leiterzeugnisses je 1 GHT des in dem Käse enthaltenen Milchfetts;
10.
100 kg geschälter rundkörniger Reis im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 entsprechen 77,5 kg vollständig geschliffenem rundkörnigem Reis;
11.
100 kg geschälter mittel- oder langkörniger Reis im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 entsprechen 69 kg vollständig geschliffenem langkörnigem Reis;
12.
100 kg halbgeschliffener rundkörniger Reis im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 entsprechen 93,9 kg vollständig geschliffenem rundkörnigem Reis;
13.
100 kg halbgeschliffener mittel- oder langkörniger Reis im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 entsprechen 93,3 kg vollständig geschliffenem langkörnigem Reis;
14.
100 kg Rohzucker im Sinne von Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe a entsprechen 92 kg Weißzucker;
15.
100 kg Zucker im Sinne von Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe b entsprechen 1 kg Weißzucker je 1 GHT Saccharose;
16.
100 kg eines der Erzeugnisse im Sinne von Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe c, die die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 erfüllen, entsprechen 1 kg Weißzucker je 1 GHT Saccharose (gegebenenfalls erhöht um den in Saccharose ausgedrückten Gehalt an anderen Zuckerarten), berechnet nach Artikel 3 der genannten Verordnung;
17.
100 kg der nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 berechneten Trockenmasse von Isoglucose oder Isoglucose-Sirup im Sinne von Artikel 3 Absatz 8 Buchstabe d, die die Bedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 erfüllen, entsprechen 100 kg Weißzucker.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.