Artikel 1 VO (EG) 2005/1048
Die Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Der Titel des Artikels 3 erhält folgende Fassung:
„Alte Wirkstoffe” . - 2.
-
An Artikel 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
(4) Anhang VII enthält die Liste der Wirkstoffe, die nicht innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 und der Verordnung (EG) Nr. 1687/2002 festgelegten Fristen identifiziert oder notifiziert wurden, obwohl sie nachweislich vor dem 14. Mai 2000 als Wirkstoffe in Biozid-Produkten in Verkehr gebracht wurden.
- 3.
-
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Absatz 1 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:
„Wirkstoffe, die in Anhang III und Anhang VII enthalten sind, werden nicht im Rahmen des Prüfprogramms in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen.”
- b)
-
In Absatz 2 erhält Unterabsatz 1 folgende Fassung:
Unbeschadet des Artikels 8 der Richtlinie 98/8/EG wird der 1. September 2006 als der Zeitpunkt bestimmt, ab dem die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG bestehende Zulassungen oder Registrierungen für Biozid-Produkte, die die in Anhang III und Anhang VII aufgenommenen Wirkstoffe enthalten, aufheben und dafür sorgen, dass solche Biozid-Produkte auf ihrem Hoheitsgebiet nicht in Verkehr gebracht werden.
- c)
-
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ist jeder nicht in Anhang I oder Anhang VII enthaltene Wirkstoff so zu betrachten, als wäre er nicht vor dem 14. Mai 2000 zu bioziden Zwecken in Verkehr gewesen.
- 4.
-
Die folgenden Artikel 4a und 4b werden eingefügt:
Artikel 4a
Wesentliche Verwendungszwecke (1) Die Mitgliedstaaten können bei der Kommission eine Verlängerung der in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Frist beantragen, wenn sie der Ansicht sind, dass ein in Anhang III oder Anhang VII aufgeführter Stoff für sie aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit oder des Schutzes des Kulturerbes von wesentlicher Bedeutung oder unverzichtbar für das Funktionieren der Gesellschaft ist, da technisch und wirtschaftlich annehmbare Alternativen oder Ersatzstoffe, die unter dem Gesichtspunkt des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes vertretbar wären, fehlen.
Anträge sind schriftlich zu begründen.
(2) Die Anträge nach Absatz 1 werden von der Kommission an die übrigen Mitgliedstaaten weitergeleitet und in elektronischer Form veröffentlicht.
Die Mitgliedstaaten oder jede Person können innerhalb von 60 Tagen nach Eingang eines Antrags der Kommission eine schriftliche Stellungnahme übermitteln.
(3) Unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen kann die Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG die in Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegte Frist für das Inverkehrbringen des Stoffs in den beantragenden Mitgliedstaaten bis zum 14. Mai 2010 verlängern, sofern die Mitgliedstaaten
- a)
- sicherstellen, dass der Stoff nur dann weiter verwendet werden kann, wenn Produkte, die diesen Stoff enthalten, für den vorgesehenen wesentlichen Verwendungszweck genehmigt werden;
- b)
- zu dem Schluss kommen, dass unter Berücksichtigung aller verfügbaren Informationen vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass die weitere Verwendung des Stoffs keine unannehmbaren Auswirkungen für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt hat;
- c)
- bei der Erteilung von Genehmigungen alle angemessenen risikomindernden Maßnahmen vorschreiben;
- d)
- sicherstellen, dass solche zugelassenen Biozid-Produkte, die nach dem 1. September 2006 weiter in Verkehr gebracht werden können, entsprechend den von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Absatz festgelegten Verwendungsvorschriften neu gekennzeichnet werden, und
- e)
- sicherstellen, dass die Inhaber der Zulassung oder die betreffenden Mitgliedstaaten gegebenenfalls nach Alternativen für solche Verwendungszwecke suchen oder dass nach dem Verfahren des Artikels 11 der Richtlinie 98/8/EG Unterlagen erstellt und bis spätestens 14. Mai 2008 vorgelegt werden.
(4) Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über die Anwendung von Absatz 3 und insbesondere über die Maßnahmen gemäß Buchstabe e.
(5) Die Mitgliedstaaten können die Genehmigungen von Biozid-Produkten, für die die Frist für das Inverkehrbringen gemäß Absatz 3 verlängert wurde, jederzeit überprüfen. Besteht Grund zu der Annahme, dass eine der in den Buchstaben a bis e festgelegten Vorschriften nicht mehr erfüllt ist, ergreifen die betreffenden Mitgliedstaaten ohne unnötige Verzögerung Gegenmaßnahmen oder entziehen, wenn dies nicht möglich ist, die Genehmigungen der betreffenden Biozid-Produkte.
Artikel 4bVerlängerung der Frist für das Inverkehrbringen (1) Hersteller, Formulierer, Vereinigungen oder andere Personen können eine Verlängerung der in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Frist für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die in dem genannten Absatz aufgeführte Wirkstoffe enthalten, beantragen, indem sie bis spätestens 1. März 2006 der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats für jede betroffene Kombination von Wirkstoff und Produktart vollständige Unterlagen vorlegen, die den Vorschriften in Anhang IV entsprechen.
(2) Der Mitgliedstaat, dem die in Absatz 1 genannten Unterlagen vorgelegt wurden, überprüft, ob sie gemäß Artikel 9 Absatz 1 bis Absatz 4 als vollständig anzuerkennen sind.
Werden die Unterlagen als vollständig anerkannt, werden die Kombinationen von Wirkstoff und Produktart in Anhang II und Anhang V aufgenommen und gegebenenfalls aus Anhang III oder Anhang VII gestrichen.
(3) Für alle Produktarten mit Ausnahme der Produktarten 8 and 14 wird die Überprüfung der Unterlagen gleichzeitig mit der Überprüfung der Unterlagen für andere Wirkstoffe bei der/den gleichen Produktart(en), wie in Anhang V festgelegt, eingeleitet.
- 5.
-
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Absatz 2 werden die folgenden Unterabsätze 2 und 3 eingefügt:
Die Mitgliedstaaten, die zu Berichterstattern für die in Anhang II enthaltenen und den Produktarten 1 bis 6 und 13 zugeordneten alten Wirkstoffe bestimmt worden sind, sind in Anhang V Teil C angegeben.
Die Mitgliedstaaten, die zu Berichterstattern für die in Anhang II enthaltenen und den Produktarten 7, 9 bis 12, 15, 17, 20, 22 und 23 zugeordneten alten Wirkstoffe bestimmt worden sind, sind in Anhang V Teil D angegeben.
- b)
- In Absatz 4 wird das Datum 1. Juli 2003 durch 1. März 2005 ersetzt.
- 6.
-
In Artikel 7 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„Sollte jedoch ein Mitgliedstaat lediglich Fassungen in elektronischer Form oder eine andere Anzahl Fassungen wünschen, teilt er dies der Kommission mit, die die Information in elektronischer Form veröffentlicht. Beschließt der Mitgliedstaat später etwas anderes, unterrichtet er hiervon unverzüglich die Kommission, die daraufhin die veröffentlichten Informationen aktualisiert.”
- 7.
-
Dem Artikel 8 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz 4 angefügt:
„Die betreffenden Wirkstoffe, die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten und die neuen Fristen sind in Anhang VIII aufgeführt. Anhang V wird entsprechend aktualisiert.”
- 8.
- Anhang I wird gemäß dem Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
- 9.
- Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
- 10.
- Anhang III wird gemäß dem Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
- 11.
- Anhang V wird gemäß dem Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.
- 12.
- Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs V der vorliegenden Verordnung.
- 13.
- Der Text in Anhang VI der vorliegenden Verordnung wird als Anhang VII angefügt.
- 14.
- Der Text in Anhang VII der vorliegenden Verordnung wird als Anhang VIII angefügt.
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