Präambel VO (EG) 2005/1048
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten(1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,
In Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission(2) ist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung jeder nicht in ihrem Anhang I enthaltene Wirkstoff so zu betrachten, als wäre er nicht vor dem 14. Mai 2000 zu bioziden Zwecken in Verkehr gewesen. Folglich dürfen Biozid-Produkte, die nicht in Anhang I genannte Wirkstoffe enthalten, nicht mehr in Verkehr gebracht werden, sofern nicht die Aufnahme in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG gemäß Artikel 11 der Richtlinie beantragt und eine vorläufige Zulassung gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie gewährt wurden. Die Mitgliedstaaten haben jedoch festgestellt, dass eine begrenzte Anzahl von Wirkstoffen nicht innerhalb der in den Verordnungen (EG) Nr. 1896/2000(3) und (EG) Nr. 1687/2002(4) der Kommission festgelegten Fristen identifiziert oder notifiziert wurde, obwohl sie nachweislich in Biozid-Produkten enthalten waren, die vor dem 14. Mai 2000 in Verkehr gebracht wurden. Einigen dieser Wirkstoffe kommt unter sozioökonomischen Gesichtspunkten oder hinsichtlich des Schutzes der öffentlichen Gesundheit große Bedeutung zu. Es ist daher angemessen, eine weitere Liste von Wirkstoffen zu erstellen, die bis zum 1.September 2006 in Verkehr bleiben dürfen.
- (2)
- Einige nicht in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 aufgeführte Stoffe werden für Verwendungszwecke eingesetzt, bei denen nach Ansicht der Mitgliedstaaten nachgewiesen ist, dass diese aus Gründen des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit oder des Schutzes des Kulturerbes von wesentlicher Bedeutung sind, oder wo dies besonders wichtig für das Funktionieren der Gesellschaft ist, da technisch und wirtschaftlich annehmbare Alternativen oder Ersatzstoffe, die unter dem Gesichtspunkt des Umwelt- und des Gesundheitsschutzes vertretbar wären, fehlen. Es ist daher angemessen, ein Verfahren einzuführen, mit dem die Verlängerung der Frist für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die diese Stoffe enthalten, beantragt werden kann. Solche Fristverlängerungen sollten den beantragenden Mitgliedstaaten nur dann gewährt werden, wenn die Anträge begründet sind und die langfristige Verwendung für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt unbedenklich ist, sowie gegebenenfalls, wenn mit der Entwicklung von Alternativen bereits begonnen wurde. Die Frist sollte höchstens bis zum 14. Mai 2010 verlängert werden können.
- (3)
- Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) No 2032/2003 dürfen Biozid-Produkte, die nicht notifizierte oder nicht für die entsprechenden Produktarten notifizierte Wirkstoffe enthalten, nach dem 1. September 2006 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Für bestimmte bisher nicht notifizierte Stoffe oder Kombinationen von Wirkstoff und Produktart haben die Wirtschaftsbeteiligten nun ein Interesse daran, vollständige Unterlagen zu erstellen, damit sie in Anhang I oder Anhang IA der Richtlinie 98/8/EG aufgenommen werden können. Es ist daher angemessen, die Möglichkeit einer Verlängerung der Frist für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die solche Stoffe enthalten, in den betreffenden Produktarten vorzusehen, sofern interessierte Beteiligte rechtzeitig vor dem 1. September 2006 vollständige Unterlagen einreichen. Werden diese Unterlagen anerkannt, sollte eine Verlängerung der Frist für das Inverkehrbringen dieser Produkte in den betroffenen Produktarten bis zum Abschluss der Bewertung der vollständigen Unterlagen genehmigt werden, die gleichzeitig mit der Prüfung der notifizierten Stoffe für die betroffenen Produktarten stattfinden sollte.
- (4)
- Mit der Bewertung sollten die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten beauftragt werden. In Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 sind bisher nur die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten für bestimmte Kombinationen von Wirkstoff und Produktart benannt. Daher müssen die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten für die übrigen Produktarten bestimmt werden, wobei dem Beitritt der neuen Mitgliedstaaten am 1. Mai 2004 Rechnung zu tragen ist. Auch die Liste der zuständigen Behörden sollte entsprechend angepasst werden.
- (5)
- Nachdem die Kommission die Fälle veröffentlicht hat, in denen sich für eine bestimmte Kombination von Wirkstoff und Produktart alle Teilnehmer zurückgezogen oder ihre Verpflichtungen nicht erfüllt haben, bekundeten einige Wirtschaftsbeteiligte ihr Interesse daran, die Rolle des Teilnehmers zu übernehmen. Dies ist bei drei Stoffen der Fall, so dass es angemessen ist, diese Stoffe und die dafür bestimmten Bericht erstattenden Mitgliedstaaten sowie die neuen Fristen für die Vorlage der vollständigen Unterlagen in einem getrennten Anhang aufzuführen.
- (6)
- In Bezug auf einige notifizierte Kombinationen von altem Wirkstoff und Produktart — insbesondere für die Produktarten 8 und 14 — haben sich alle Teilnehmer zurückgezogen oder haben ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, und es hat kein anderer Wirtschaftsteilnehmer oder Mitgliedstaat innerhalb der festgesetzten Fristen ein Interesse daran bekundet, die Rolle des Teilnehmers zu übernehmen. Außerdem sind, nachdem die zuständigen Behörden und die Kommission unlängst bestimmte bei der Milchherstellung verwendete Hygieneprodukte entsprechend der Definition in Anhang V der Richtlinie 98/8/EG als Biozid-Produkte in Produktart 3 eingeordnet haben, bestimmte Stoffe in Anhang II aufzunehmen, die in diesen Hygieneprodukten Verwendung finden; diese Stoffe sind von den Herstellern, Formulierern oder Vereinigungen in der Annahme, dass sie nicht unter die Richtlinie 98/8/EG fallen, nicht innerhalb der in Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 und Verordnung (EG) Nr. 1687/2002 festgelegten Fristen, wohl aber vor Verabschiedung der vorliegenden Verordnung notifiziert worden. Die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 sind daher entsprechend zu ändern. Auch Anhang V, Teile A, B, C und D, und Anhang VI sollten angesichts der in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Bestimmungen geändert werden.
- (7)
- Für einen in den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 aufgeführten Stoff ist eine falsche CAS-Nummer angegeben und für einen anderen eine falsche Bezeichnung. Vier Stoffe sind in den Anhängen I und III nicht aufgeführt, obwohl sie innerhalb der in der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 festgelegten Fristen identifiziert wurden. Dies sollte korrigiert werden.
- (8)
- Die Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (9)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
- (2)
ABl. L 307 vom 24.11.2003, S. 1.
- (3)
ABl. L 228 vom 8.9.2000, S. 6. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2032/2003.
- (4)
ABl. L 258 vom 26.9.2002, S. 15.
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