Artikel 1 VO (EG) 2005/1056

Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Absätze 2 und 3 werden durch folgende Absätze ersetzt:

(2) Bei der Bewertung und Entscheidung nach Artikel 104 Absätze 3 bis 6 des Vertrags, ob ein übermäßiges Defizit besteht, können die Kommission und der Rat den Referenzwert im Fall einer Überschreitung aufgrund eines schwerwiegenden Wirtschaftsabschwungs als ausnahmsweise überschritten im Sinne des Artikels 104 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich einstufen, wenn sich die Überschreitung des Referenzwerts aus einer negativen jährlichen Wachstumsrate des BIP-Volumens oder einem Produktionsrückstand über einen längeren Zeitraum mit einem am Potenzial gemessen äußerst geringen jährlichen Wachstum des BIP-Volumens ergibt.

(3) Bei der Erstellung eines Berichts nach Artikel 104 Absatz 3 des Vertrags berücksichtigt die Kommission alle einschlägigen Faktoren, wie in jenem Artikel vorgesehen. Der Bericht spiegelt die Entwicklungen bei der mittelfristigen Wirtschaftslage (insbesondere Potenzialwachstum, herrschende Konjunkturbedingungen, Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der Lissabonner Agenda und Maßnahmen zur Förderung von Forschung und Entwicklung sowie Innovation) und die Entwicklungen bei der mittelfristigen Haushaltslage (insbesondere Bemühungen zur Haushaltskonsolidierung in Zeiten günstiger Konjunktur, Finanzierbarkeit der Schuldenlast, öffentliche Investitionen und die Lage der öffentlichen Finanzen insgesamt) in angemessener Weise wider. Zudem schenkt die Kommission allen sonstigen Faktoren gebührende Beachtung, die aus Sicht des betreffenden Mitgliedstaats von Bedeutung sind, um die Überschreitung des Referenzwerts qualitativ in umfassender Weise zu beurteilen, und die der Mitgliedstaat der Kommission und dem Rat vorgelegt hat. In diesem Zusammenhang werden insbesondere haushaltspolitische Anstrengungen berücksichtigt, die darauf abzielen, Finanzbeiträge aufzustocken oder auf einem hohen Niveau zu halten, die der Stärkung der internationalen Solidarität und der Verwirklichung von Zielen der europäischen Politik dienen, insbesondere dem Prozess der Einigung Europas, falls er sich nachteilig auf Wachstum und Staatshaushalt in einem Mitgliedstaat auswirkt. Eine ausgewogene Prüfung der Gesamtlage umfasst alle diese Faktoren.

(4) Wenn die doppelte Bedingung des Leitgrundsatzes — dass vor einer Berücksichtigung der einschlägigen Faktoren im Sinne von Absatz 3 das gesamtstaatliche Defizit in der Nähe des Referenzwertes bleibt und der Referenzwert vorübergehend überschritten wird — vollständig erfüllt ist, werden diese Faktoren auch bei den in Artikel 104 Absätze 4, 5 und 6 des Vertrags vorgesehenen Verfahrensschritten berücksichtigt, die zu der Entscheidung, ob ein übermäßiges Defizit besteht, führen. Bei der vom Rat vorzunehmenden ausgewogenen Gesamtbewertung werden all diese Faktoren mit einbezogen.

(5) Die Kommission und der Rat werden bei allen Beurteilungen der Haushaltsentwicklung, die im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit vorgesehen sind, die Umsetzung von Rentenreformen, bei denen ein Mehrsäulen-System eingeführt wird, zu dem eine gesetzliche, vollständig kapitalgedeckte Säule gehört, angemessen berücksichtigen.

(6) Hat der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags entschieden, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht, so berücksichtigen die Kommission und der Rat die einschlägigen Faktoren im Sinne von Absatz 3 auch in den nachfolgenden Verfahrensschritten des Artikels 104 des Vertrags, wie dies in Artikel 3 Absatz 5 und in Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehen ist. Hingegen werden diese einschlägigen Faktoren bei der Entscheidung des Rates nach Artikel 104 Absatz 12 des Vertrags über die Aufhebung einiger oder aller seiner Entscheidungen nach Artikel 104 Absätze 6 bis 9 und 11 nicht berücksichtigt.

(7) Im Fall von Mitgliedstaaten, in denen das Defizit den Referenzwert überschreitet, jedoch in der Nähe des Referenzwertes bleibt, und in denen diese Überschreitung die Umsetzung einer Rentenreform, bei der ein Mehrsäulen-System eingeführt wird, zu dem eine gesetzliche, vollständig kapitalgedeckte Säule gehört, widerspiegelt, berücksichtigen die Kommission und der Rat bei der Beurteilung der Entwicklungen bei den Defizitzahlen im Rahmen des Verfahrens auch die Kosten der Reform der von der öffentlichen Hand finanzierten Säule. Zu diesem Zweck werden die Nettokosten der Reform auf linear degressiver Basis während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren berücksichtigt. Diese Nettokosten werden auch bei der Entscheidung des Rates nach Artikel 104 Absatz 12 über die Aufhebung einiger oder sämtlicher Entscheidungen des Rates nach Artikel 104 Absätze 6 bis 9 und 11 des Vertrags berücksichtigt, wenn das Defizit erheblich und laufend zurückgegangen ist und einen Wert in Nähe des Referenzwerts erreicht hat.

2.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Der Rat entscheidet gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags in der Regel innerhalb von vier Monaten nach den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 festgelegten Meldeterminen, ob ein übermäßiges Defizit besteht. Entscheidet der Rat, dass ein übermäßiges Defizit besteht, so richtet er gleichzeitig nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat.

b)
Absatz 4 wird durch folgende Absätze ersetzt:

(4) In der Empfehlung des Rates nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags wird dem betreffenden Mitgliedstaat eine Frist von höchstens sechs Monaten für die Ergreifung wirksamer Maßnahmen gesetzt. In der Empfehlung des Rates wird ferner eine Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits gesetzt; diese Korrektur sollte in dem Jahr erreicht werden, das auf die Feststellung eines übermäßigen Defizits folgt, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. In der Empfehlung ersucht der Rat den Mitgliedstaat, eine jährliche Mindestverbesserung des konjunkturbereinigten Saldos, für die ein Satz von mindestens 0,5 % des BIP als Richtwert dient, ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen zu erzielen, um die Korrektur des übermäßigen Defizits innerhalb der in der Empfehlung gesetzten Frist zu gewährleisten.

(5) Sind in Befolgung einer Empfehlung nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags wirksame Maßnahmen ergriffen worden, und treten nach der Annahme der Empfehlung unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen ein, so kann der Rat auf Empfehlung der Kommission eine geänderte Empfehlung nach Artikel 104 Absatz 7 aussprechen. In der geänderten Empfehlung kann unter Berücksichtigung der einschlägigen Faktoren im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 dieser Verordnung namentlich die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um ein Jahr verlängert werden. Der Rat beurteilt anhand der in seiner Empfehlung enthaltenen Wirtschaftsprognose, ob unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen vorliegen.

3.
Artikel 5 erhält folgende Fassung:

Artikel 5

(1) Beschließt der Rat, den betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 104 Absatz 9 des Vertrags mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, Maßnahmen zum Defizitabbau zu treffen, so ergeht dieser Beschluss innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 8 festgestellt hat, dass keine wirksamen Maßnahmen ergriffen wurden. In der Inverzugsetzung ersucht der Rat den Mitgliedstaat, eine jährliche Mindestverbesserung des konjunkturbereinigten Saldos zu erzielen, für die ein Satz von mindestens 0,5 % des BIP als Richtwert dient, ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen, um die Korrektur des übermäßigen Defizits innerhalb der in der Inverzugsetzung gesetzten Frist zu gewährleisten.

(2) Sind in Befolgung einer Inverzugsetzung nach Artikel 104 Absatz 9 des Vertrags wirksame Maßnahmen ergriffen worden und treten nach der Annahme dieser Inverzugsetzung unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen ein, so kann der Rat auf Empfehlung der Kommission eine geänderte Inverzugsetzung nach Artikel 104 Absatz 9 des Vertrags aussprechen. In dieser geänderten Inverzugsetzung kann unter Berücksichtigung der einschlägigen Faktoren im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 dieser Verordnung namentlich die Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits um ein Jahr verlängert werden. Der Rat beurteilt anhand der in seiner Inverzugsetzung enthaltenen Wirtschaftsprognose, ob unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen vorliegen.

4.
In Artikel 6 Satz 2 werden die Worte „von zwei Monaten” durch die Worte „vier Monaten” ersetzt.
5.
Artikel 7 erhält folgende Fassung:

Artikel 7

Kommt ein teilnehmender Mitgliedstaat den aufeinander folgenden Beschlüssen des Rates gemäß Artikel 104 Absätze 7 und 9 des Vertrags nicht nach, so fasst der Rat den Beschluss, Sanktionen gemäß Artikel 104 Absatz 11 zu verhängen, in der Regel innerhalb von 16 Monaten nach den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 niedergelegten Meldeterminen. Bei Anwendung von Artikel 3 Absatz 5 oder von Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung wird die Frist von 16 Monaten entsprechend geändert. Bei einem bewusst geplanten Defizit, das nach Feststellung des Rates übermäßig ist, wird ein Eilverfahren angewandt.

6.
Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Der Zeitraum, für dessen Dauer das Verfahren ruht, wird weder in die Frist gemäß Artikel 6 noch in die Frist gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung einbezogen.

b)
Folgender Absatz wird angefügt:

(3) Nach Ablauf der Frist nach Artikel 3 Absatz 4 Satz 1 und der Frist nach Artikel 6 Satz 2 der vorliegenden Verordnung teilt die Kommission dem Rat mit, ob sie die getroffenen Maßnahmen — sofern sie vollständig umgesetzt werden und die Wirtschaftsentwicklung den Prognosen entspricht — für ausreichend hält, um innerhalb der vom Rat gesetzten Fristen angemessene Fortschritte in Richtung auf die Korrektur des übermäßigen Defizits zu gewährleisten. Die Stellungnahme der Kommission wird veröffentlicht.

7.
Bezugnahmen auf die Artikel 104c, 109e, 109f oder 201 des Vertrags werden in der gesamten Verordnung durch Bezugnahmen auf die Artikel 104, 116, 117 bzw. 269 ersetzt. Die Bezugnahme auf Artikel D des Vertrags über die Europäische Union wird durch die Bezugnahme auf Artikel 4 ersetzt.
8.
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

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