Präambel VO (EG) 2005/1056

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 14 zweiter Unterabsatz,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Stabilitäts- und Wachstumspakt bestand ursprünglich aus der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken(3), der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit(4) und der Entschließung des Europäischen Rates vom 17. Juni 1997 über den Stabilitäts- und Wachstumspakt(5). Der Stabilitäts- und Wachstumspakt hat sich bei der Verankerung der Haushaltsdisziplin als nützlich erwiesen und auf diese Weise zu einem hohen Grad an makroökonomischer Stabilität mit niedriger Inflation und niedrigen Zinssätzen beigetragen, was für nachhaltiges Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen unabdingbar ist.
(2)
Am 20. März 2005 hat der Rat einen Bericht mit dem Titel „Verbesserung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts” angenommen, der darauf abzielt, die Anwendung des finanzpolitischen Regelwerks und die nationale Verantwortung hierfür durch Stärkung der wirtschaftlichen Grundlagen und der Effizienz des Pakts — sowohl was die präventiven als auch was die korrektiven Elemente des Pakts angeht — zu verbessern, die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten, das Wachstum zu fördern und eine übermäßige Belastung künftiger Generationen zu vermeiden. In seinen Schlussfolgerungen vom 23. März 2005(6) hat der Europäische Rat den Bericht gebilligt und festgehalten, dass der Stabilitäts- und Wachstumspakt hierdurch aktualisiert und ergänzt wird; der Bericht ist nunmehr Bestandteil des Pakts.
(3)
Gemäß dem auf der Frühjahrstagung 2005 des Europäischen Rates gebilligten Bericht des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 20. März 2005 bekräftigen die Mitgliedstaaten, der Rat und die Kommission ihr Eintreten für die wirksame und fristgerechte Anwendung des Vertrags und des Stabilitäts- und Wachstumspakts im Wege gegenseitiger Unterstützung und gegenseitigen Drucks und für eine enge und konstruktive Zusammenarbeit bei der wirtschafts- und finanzpolitischen Überwachung, um Rechtssicherheit und Wirksamkeit der Vorschriften des Pakts zu gewährleisten.
(4)
Die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 muss geändert werden, damit die vereinbarte Verbesserung der Umsetzung des Stabilitäts- und Wachstumspakts in vollem Umfang zur Anwendung kommen kann.
(5)
Das Leitprinzip für die Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit ist die rasche Behebung des übermäßigen Defizits. Das Verfahren sollte weiterhin einfach, transparent und gerecht sein.
(6)
Das Konzept des aufgrund eines schwerwiegenden Wirtschaftsabschwungs ausnahmsweise überschrittenen Referenzwerts sollte überarbeitet werden. Dabei sollte der volkswirtschaftlichen Heterogenität der Europäischen Union gebührend Rechnung getragen werden.
(7)
Die Kommission sollte stets einen Bericht auf der Grundlage von Artikel 104 Absatz 3 des Vertrags erstellen. In ihrem Bericht sollte sie prüfen, ob die in Artikel 104 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen vorliegen. Der Bericht der Kommission nach Artikel 104 Absatz 3 sollte die Entwicklungen der mittelfristigen Wirtschaftslage und die Entwicklungen der mittelfristigen Haushaltslage in angemessener Weise widerspiegeln. Zudem sollte gebührende Aufmerksamkeit allen sonstigen Faktoren geschenkt werden, die aus Sicht des betreffenden Mitgliedstaats von Bedeutung sind, um die Überschreitung des Referenzwerts qualitativ in umfassender Weise zu beurteilen.
(8)
Eine in der Nähe des Referenzwertes bleibende Überschreitung, die sich aus der Umsetzung von Rentenreformen ergibt, bei denen ein Mehrsäulen-System eingeführt wird, zu dem eine gesetzliche, vollständig kapitalgedeckte Säule gehört, sollte bei allen Haushaltsbeurteilungen im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit sorgfältig geprüft werden, weil die Umsetzung dieser Reformen zu einer kurzfristigen Verschlechterung der Haushaltslage führt, während sich die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen in eindeutiger Weise verbessert. Insbesondere sollten die Kommission und der Rat bei der im Rahmen des Artikels 104 Absatz 12 des Vertrags vorgesehenen Beurteilung, ob das übermäßige Defizit korrigiert worden ist, die Entwicklungen der Defizitzahlen im Rahmen des Verfahrens unter Berücksichtigung der Nettokosten der Reform für die von der öffentlichen Hand finanzierte Säule beurteilen.
(9)
Die Verfahrensfristen für Entscheidungen des Rates im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit sollten verlängert werden, damit der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen besser in das nationale Haushaltsverfahren einpassen und ein kohärenteres Maßnahmenpaket entwickeln kann. Insbesondere sollte die Frist, innerhalb deren der Rat nach Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags über das Bestehen eines übermäßigen Defizits zu entscheiden hat, in der Regel auf vier Monate nach den Meldeterminen festgesetzt werden, die in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit(7) niedergelegt sind. Damit würde auch jenen Fällen Rechnung getragen, in denen die haushaltsstatistischen Daten nicht kurz nach den in der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 festgelegten Meldeterminen von der Kommission (Eurostat) validiert werden.
(10)
Um eine rasche Korrektur übermäßiger Defizite zu gewährleisten, müssen Mitgliedstaaten, in denen ein übermäßiges Defizit besteht, wirksame Maßnahmen ergreifen und eine jährliche finanzpolitische Mindestverbesserung ihres konjunkturbereinigten Saldos ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen erzielen. Als Maßstab gilt, dass Länder mit einem übermäßigen Defizit eine jährliche finanzpolitische Anstrengung — konjunkturbereinigt und ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen — unternehmen müssen.
(11)
Die äußersten Fristen, innerhalb deren die Mitgliedstaaten wirksame Maßnahmen ergreifen müssen, sollten verlängert werden, damit die Maßnahmen besser in das nationale Haushaltsverfahren eingepasst und besser strukturierte Maßnahmenpakete entwickelt werden können.
(12)
Wenn der betreffende Mitgliedstaat im Anschluss an eine Empfehlung nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags oder eine Inverzugsetzung nach Artikel 104 Absatz 9 wirksame Maßnahmen ergriffen hat und die Korrektur des übermäßigen Defizits innerhalb der vom Rat gesetzten Frist durch unerwartete nachteilige wirtschaftliche Ereignisse mit sehr ungünstigen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen verhindert wird, sollte der Rat die Möglichkeit haben, eine geänderte Empfehlung nach Artikel 104 Absatz 7 oder eine geänderte Inverzugsetzung nach Artikel 104 Absatz 9 auszusprechen.
(13)
Der derzeitige Zeitraum von insgesamt höchstens 10 Monaten ab den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 festgesetzten Meldeterminen bis zur Entscheidung zur Verhängung von Sanktionen wäre mit den geänderten Fristen für die verschiedenen Verfahrensstufen und mit der Möglichkeit, geänderte Empfehlungen nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags oder geänderte Inverzugsetzungen nach Artikel 104 Absatz 9 auszusprechen, unvereinbar. Der maximale Gesamtzeitraum sollte daher an diese Änderungen angepasst werden.
(14)
Die Bestimmungen für die Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit im Fall des Vereinigten Königreichs im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 müssen ebenfalls an diese Änderungen angepasst werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 3. Juni 2005 (ABl C 144 vom 14.6.2005, S. 16).

(2)

Stellungnahme vom 9. Juni 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)

ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1.

(4)

ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.

(5)

ABl. C 236 vom 2.8.1997, S. 1.

(6)

Anlage 2 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 22. und 23. März 2005.

(7)

ABl. L 332 vom 31.12.1993, S. 7. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 351/2001 (ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 23).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.