ANHANG VO (EG) 2005/1056

ANHANG

FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GELTENDE FRISTEN

1.
Zur Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten berücksichtigt der Rat bei den in den Abschnitten 2, 3 und 4 dieser Verordnung genannten Beschlüssen das abweichende Haushaltsjahr des Vereinigten Königreichs, so dass Beschlüsse, die das Vereinigte Königreich betreffen, zu einem vergleichbaren Zeitpunkt in dessen Haushaltsjahr wie bei bereits getroffenen oder künftigen Beschlüssen im Fall anderer Mitgliedstaaten getroffen werden.
2.
Die Bestimmungen in der folgenden Spalte I werden durch die Bestimmungen in Spalte II ersetzt.

Spalte I Spalte II

„in der Regel innerhalb von vier Monaten nach den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 genannten Meldeterminen”

(Artikel 3 Absatz 3)

„in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres, in dem das Defizit aufgetreten ist”

„in dem Jahr erreicht werden, das auf die Feststellung … folgt”

(Artikel 3 Absatz 4)

„in dem Haushaltsjahr erreicht werden, das auf die Feststellung … folgt”

„in der Regel innerhalb von 16 Monaten nach den in Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 genannten Meldeterminen”

(Artikel 7)

„in der Regel innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres, in dem das Defizit aufgetreten ist”

„des Vorjahres”

(Artikel 12 Absatz 1)

„des vorangegangenen Haushaltsjahres”  

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.