Artikel 10 VO (EG) 2005/1071
Finanzielle Beteiligungen
(1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird den betreffenden Mitgliedstaaten gezahlt.
(2) Beteiligen sich mehrere Mitgliedstaaten an der Finanzierung eines Programms, so ergänzt ihr Anteil die finanzielle Beteiligung der in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet ansässigen vorschlagenden Organisation. In diesem Fall überschreitet die Finanzierung durch die Gemeinschaft unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 nicht 50 % der Gesamtkosten des Programms.
(3) Die finanziellen Beteiligungen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 müssen in dem Programm aufgeführt sein, das der Kommission übermittelt wird.
(4) Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 unterstützt werden, kommen für eine Förderung der Kommission im Rahmen der vorliegenden Verordnung nicht in Betracht.
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