Artikel 9 VO (EG) 2005/1071
Genehmigung der Durchführungsstellen
(1) Die Auswahl der Durchführungsstelle gemäß Artikel 7 Absatz 3 wird vom Mitgliedstaat genehmigt, der dies der Kommission vor Unterzeichnung des Vertrags gemäß Artikel 11 Absatz 1 mitteilt.
Der Mitgliedstaat überprüft, ob die ausgewählte Durchführungsstelle über die finanziellen und technischen Mittel für eine möglichst wirksame Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 verfügt. Er unterrichtet die Kommission über das hierzu angewandte Verfahren.
(2) Eine vorschlagende Organisation kann bestimmte Teile eines Programms gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 nur durchführen, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:
- a)
- Der Vorschlag der durchführenden Organisation muss die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 erfüllen;
- b)
- die vorschlagende Organisation verfügt über eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren bei der Durchführung derselben Art von Maßnahme;
- c)
- der von der vorschlagenden Organisation durchgeführte Teil des Programms entspricht außer nach schriftlicher Genehmigung der Kommission in ausreichend begründeten Ausnahmefällen nicht mehr als 50 % seiner Gesamtkosten;
- d)
- die vorschlagende Organisation stellt sicher, dass die Kosten für die Maßnahmen, die sie selber durchführen will, die üblicherweise auf dem Markt geltenden Preise nicht überschreiten.
Der Mitgliedstaat überprüft die Einhaltung dieser Bedingungen.
(3) Handelt es sich bei der vorschlagenden Organisation um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/50/EWG, so treffen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, damit die Auftraggeber für die Einhaltung der Bestimmungen derselben Richtlinie sorgen.
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