Artikel 8 VO (EG) 2005/1071
Auswahl der Programme durch die Kommission
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich bis spätestens 15. Februar das Verzeichnis gemäß Artikel 7 Absatz 2, das auch das Verzeichnis der von ihnen vorgesehenen Durchführungsstellen umfasst, falls diese bereits gemäß Artikel 7 Absatz 3 ausgewählt worden sind, sowie eine Kopie der Programme.
Bei Programmen, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, erfolgt die Übermittlung in gegenseitigem Einvernehmen der betreffenden Mitgliedstaaten.
(2) Stellt die Kommission fest, dass die Gesamtheit oder ein Teil eines vorgelegten Programms nicht mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften oder den Leitlinien für die Absatzförderung auf dem Binnenmarkt vereinbar und das Programm daher ganz oder teilweise nicht förderfähig ist, so teilt die Kommission dies den betreffenden Mitgliedstaaten innerhalb von 60 Kalendertagen nach Eingang des Verzeichnisses gemäß Artikel 7 Absatz 2 mit.
(3) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die überarbeiteten Programme innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach der Mitteilung gemäß Absatz 2 dieses Artikels.
Nach Prüfung der überarbeiteten Programme entscheidet die Kommission bis spätestens 30. Juni nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 über die Programme, die sie im Rahmen der indikativen Mittelausstattung gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung fördern kann.
(4) Die vorschlagende Organisation ist für die ordnungsgemäße Durchführung und die Verwaltung des ausgewählten Programms verantwortlich.
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