Artikel 7 VO (EG) 2005/1071

Vorlage der Programme und vorherige Auswahl durch die Mitgliedstaaten

(1) Zur Durchführung der in den Programmen genannten Maßnahmen nimmt der betreffende Mitgliedstaat jedes Jahr eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vor.

Spätestens am 30. November legen die Branchen- oder Dachverbände der Gemeinschaft aus den betreffenden Sektoren (nachstehend „vorschlagende Organisationen” genannt) dem Mitgliedstaat ihre Programme vor.

Die Programme werden nach dem von der Kommission erstellten und auf ihrer Webseite verfügbaren Muster vorgelegt. Dieses Muster wird den in Absatz 1 genannten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen beigefügt.

(2) Die gemäß Absatz 1 vorgelegten Programme berücksichtigen

a)
die Gemeinschaftsvorschriften über die betreffenden Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen;
b)
die Leitlinien für die Absatzförderung auf dem Binnenmarkt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000, die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind;
c)
das zu diesem Zweck von den betreffenden Mitgliedstaaten verbreitete Leistungsverzeichnis mit den Ausschluss-, Auswahl- und Zuschlagskriterien.

Die Programme müssen ausreichend ausgearbeitet sein, damit ihre Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen und ihr Preis/Leistungs-Verhältnis beurteilt werden können.

Die Mitgliedstaaten erstellen das vorläufige Verzeichnis der Programme, die sie anhand der im Leistungsverzeichnis gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c festgelegten Kriterien auswählen.

(3) Für die Durchführung ihrer Programme wählt jede vorschlagende Organisation im Wege eines vom Mitgliedstaat geprüften Wettbewerbs mit den geeigneten Mitteln eine oder mehrere Durchführungsstellen aus. Erfolgte diese Auswahl vor der Vorlage des Programms, so kann sich die Durchführungsstelle an seiner Ausarbeitung beteiligen.

(4) Ist ein Programm geplant, an dem sich mehrere Mitgliedstaaten beteiligen wollen, so stimmen sich die betreffenden Mitgliedstaaten zwecks Auswahl des Programms ab und benennen einen koordinierenden Mitgliedstaat. Sie verpflichten sich insbesondere, sich an ihrer Finanzierung gemäß Artikel 10 Absatz 2 zu beteiligen und eine administrative Zusammenarbeit miteinander einzuführen, um die Begleitung, Durchführung und Kontrolle der Programme zu erleichtern.

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