Artikel 6 VO (EG) 2005/1071

Von den Mitgliedstaaten und der Kommission kofinanzierte Programme

Im Fall der Anwendung von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 finden das Verfahren des Artikels 8 Absätze 1, 2 und 3 der vorliegenden Verordnung sowie die Artikel 10 bis 19 der vorliegenden Verordnung Anwendung.

Für die betreffenden Programme werden die Verträge zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und den ausgewählten Durchführungsstellen geschlossen.

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