Artikel 13 VO (EG) 2005/1071
Zwischenzahlungen
(1) Die Anträge auf Zwischenzahlung der Beteiligung der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten sind von den vorschlagenden Organisationen bei den Mitgliedstaaten vor Ende des Kalendermonats zu stellen, der auf den Monat folgt, in dem der jeweilige Dreimonatszeitraum ab Unterzeichnung des Vertrags gemäß Artikel 11 Absatz 1 abgelaufen ist.
Diese Anträge betreffen die innerhalb dieses Dreimonatszeitraums getätigten Zahlungen, und ihnen sind eine Finanzübersicht, Abschriften der Rechnungen und die entsprechenden Belege sowie ein Zwischenbericht über die Durchführung des Vertrags für den betreffenden Dreimonatszeitraum (nachstehend „Dreimonatsbericht” genannt) beizufügen. Wurden während dieses Dreimonatszeitraums keine Zahlungen getätigt bzw. keine Tätigkeiten durchgeführt, so werden diese Unterlagen der zuständigen nationalen Behörde ebenfalls innerhalb der in Unterabsatz 1 genannten Frist übermittelt.
Außer in Fällen höherer Gewalt wird der zu zahlende Betrag bei verspäteter Einreichung des Antrags auf Zwischenzahlung und der in Unterabsatz 2 genannten Unterlagen für jeden vollen Verzugsmonat um 3 % gekürzt.
(2) Die Zwischenzahlungen erfolgen erst nach Prüfung der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Unterlagen durch den Mitgliedstaat.
(3) Die Zwischenzahlungen sowie die Vorschusszahlungen gemäß Artikel 12 dürfen sich insgesamt auf höchstens 80 % der jährlichen Gesamtbeteiligung der Gemeinschaft und der betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 2 bzw. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 belaufen. Nach Erreichung dieses Prozentsatzes kann keine weitere Zwischenzahlung mehr beantragt werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.