Artikel 14 VO (EG) 2005/1071

Abschlusszahlung

(1) Der Antrag auf Abschlusszahlung wird von der vorschlagenden Organisation innerhalb von vier Monaten nach Vollendung der im Vertrag gemäß Artikel 11 Absatz 1 vorgesehenen jährlichen Maßnahmen beim Mitgliedstaat gestellt.

Der Antrag gilt nur dann als eingereicht, wenn ihm ein Bericht (nachstehend „Jahresbericht” genannt) beigefügt ist, der aus folgenden Unterlagen besteht:

a)
einer Übersicht über die Durchführung des Vertrags und eine Bewertung der zum Berichtszeitpunkt feststellbaren Ergebnisse,
b)
einer Finanzübersicht mit den geplanten und den bereits getätigten Ausgaben.

Dem Jahresbericht sind die Abschriften der Rechnungen und die Belege über die getätigten Zahlungen beizufügen.

Außer in Fällen höherer Gewalt wird der zu zahlende Betrag bei verspäteter Einreichung des Antrags auf Abschlusszahlung für jeden Verzugsmonat um 3 % gekürzt.

(2) Die Abschlusszahlung erfolgt erst nach Prüfung der in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Rechnungen und Belege durch den Mitgliedstaat.

Bei Nichterfüllung der Hauptpflicht gemäß Artikel 11 Absatz 4 wird die Abschlusszahlung entsprechend dem Ausmaß der Nichterfüllung gekürzt.

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