Artikel 16 VO (EG) 2005/1071
Sicherheiten
(1) Die Sicherheit gemäß Artikel 12 Absatz 3 wird freigegeben, sobald der endgültige Anspruch auf Zahlung des Vorschusses vom betreffenden Mitgliedstaat festgestellt wurde.
(2) Die Sicherheit gemäß Artikel 11 Absatz 3 muss bis zur Leistung der Abschlusszahlung gelten und wird durch Entlastungsschreiben der zuständigen nationalen Behörde freigegeben.
Die Freigabe der Sicherheit erfolgt innerhalb der Fristen und gemäß den Bedingungen von Artikel 15 für die Restzahlung.
(3) Der auf die Kofinanzierung der Gemeinschaft entfallende Anteil an den verfallenen Sicherheiten und an den vorgenommenen Sanktionen wird von den dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, gemeldeten Ausgaben in Abzug gebracht.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.