Artikel 17 VO (EG) 2005/1071

Der Kommission zu übermittelnde Unterlagen

(1) Der Jahresbericht ist nach Abschluss jeder Jahresphase vorzulegen, selbst wenn kein Abschlusszahlungsantrag eingereicht wurde.

(2) Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission innerhalb von 30 Kalendertagen nach erfolgter Abschlusszahlung gemäß Artikel 14 Absatz 2 die Übersichten gemäß Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b.

(3) Der Mitgliedstaat übermittelt der Kommission zweimal jährlich die erforderlichen Dreimonatsberichte für die Zwischenzahlungen gemäß Artikel 13.

Der erste und der zweite Dreimonatsbericht werden innerhalb von 60 Kalendertagen ab Eingang des zweiten Dreimonatsberichts beim Mitgliedstaat übersandt und der dritte und der vierte Dreimonatsbericht begleiten die in diesem Artikel Absatz 2 genannten Übersichten.

Der Jahresbericht über das vorangegangene Jahr kann den Dreimonatsbericht über den vierten Dreimonatszeitraum umfassen.

(4) Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Abschlusszahlung übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission eine Abrechnung über die im Rahmen des Vertrags getätigten Ausgaben; diese Abrechnung ist nach dem von der Kommission erstellten und den Mitgliedstaaten übermittelten Muster vorzulegen. Dieser Abrechnung ist eine begründete Stellungnahme des Mitgliedstaats über die Ausführung der Leistungen während der vorangegangenen Phase beizufügen.

Die Abrechnung bescheinigt außerdem, dass nach Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 2 alle Ausgaben als nach den Vertragsbedingungen zuschussfähig anzusehen sind.

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