Artikel 2 VO (EG) 2005/1071
Benennung der zuständigen Behörden
Die Mitgliedstaaten benennen die für die Durchführung der vorliegenden Verordnung zuständigen Behörden (nachstehend die „zuständigen nationalen Behörden” genannt).
Sie teilen der Kommission Name und vollständige Anschrift der benannten Behörden sowie jegliche Änderung dieser Angaben mit.
Die Kommission veröffentlicht diese Informationen in geeigneter Form.
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