Artikel 1 VO (EG) 2005/1071
Gegenstand und Begriffsbestimmung
Mit der vorliegenden Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2826/2000, insbesondere hinsichtlich der Ausarbeitung, der Auswahl, der Durchführung, der Finanzierung und der Kontrolle der Programme gemäß Artikel 6 Absatz 1 derselben Verordnung, und die Vorschriften für die Programme festgelegt, die von den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 1 derselben Verordnung kofinanziert werden.
Als „Programm” gilt ein zusammenhängendes Ganzes von Maßnahmen, das umfassend genug ist, um zur Information über die betreffenden Erzeugnisse und zu ihrer Absatzförderung beizutragen.
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