Präambel VO (EG) 2005/1071

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates vom 19. Dezember 2000 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt(1), insbesondere auf Artikel 4, Artikel 5 Absatz 1 sowie die Artikel 6 und 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Aufgrund der in den letzten Jahren gemachten Erfahrungen ist die Verordnung (EG) Nr. 94/2002 der Kommission vom 18. Januar 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 des Rates über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt(2) zu ändern. Im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit ist die Verordnung daher aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.
(2)
Zur ordnungsgemäßen Verwaltung sind die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung des Verzeichnisses der Themen und Erzeugnisse, die Gegenstand der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt sind, die Benennung der für die Anwendung der vorliegenden Verordnung zuständigen nationalen Behörden sowie die Laufzeit der Programme vorzusehen.
(3)
In dem Bemühen, die Verbraucher zu unterrichten und zu schützen, ist vorzusehen, dass bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse betreffende nährwertspezifische Aussagen, die sich an Verbraucher und andere Zielpersonen im Rahmen der Programme richten, auf fundierten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und dass die jeweiligen Informationsquellen anerkannt sein müssen.
(4)
Um jede Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen auszuschließen, sind Leitlinien und allgemeine Ausrichtungen für die Erzeugnisse festzulegen, die Gegenstand der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen sind.
(5)
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist festzulegen, dass in den vorgeschlagenen Programmen insbesondere allen Gemeinschaftsvorschriften über die betreffenden Erzeugnisse und über den Handel mit ihnen sowie den vorgenannten Leitlinien Rechnung getragen werden muss.
(6)
Es ist das Verfahren festzulegen, nach dem die Programme vorgelegt und die Durchführungsstellen ausgewählt werden, um einen möglichst umfassenden Wettbewerb und einen freien Dienstleistungsverkehr sicherzustellen; handelt es sich bei der vorschlagenden Organisation um eine öffentliche Stelle, so sind insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge(3) zu berücksichtigen.
(7)
Es sind die Kriterien für die Auswahl der Programme durch die Mitgliedstaaten und die Kriterien für die Prüfung der ausgewählten Programme durch die Kommission festzulegen, um die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften und die Effizienz der durchzuführenden Maßnahmen zu gewährleisten. Nach Prüfung der Programme muss die Kommission beschließen, welche Programme genehmigt werden, und die entsprechenden Mittelzuweisungen festsetzen.
(8)
Bei Programmen, die mehrere Mitgliedstaaten betreffen, sind Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass diese sich im Hinblick auf die Vorlage und die Prüfung der Programme untereinander abstimmen.
(9)
Um die ordnungsgemäße Haushaltsführung sicherzustellen, sind die Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Mitgliedstaaten und der beteiligten Organisationen in den Programmen festzulegen.
(10)
Die Bedingungen für die Durchführung der Verpflichtungen sind innerhalb eines angemessenen Zeitraums in Verträgen zwischen den betreffenden Partnern und den zuständigen nationalen Behörden auf der Grundlage der den Mitgliedstaaten von der Kommission zur Verfügung gestellten Musterverträgen festzulegen.
(11)
Um Doppelfinanzierungen auszuschließen, sind die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 der Kommission vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen(4) gefördert werden, von der Förderung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 auszuschließen.
(12)
Um die ordnungsgemäße Ausführung der Verträge zu gewährleisten, ist vom Vertragsnehmer eine Sicherheit in Höhe von 15 % der Beteiligung der Gemeinschaft und des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten zugunsten der zuständigen nationalen Behörde zu leisten. Ebenso ist bei Beantragung eines Vorschusses für jede Jahresphase eine Sicherheit zu leisten.
(13)
Es sind die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Kontrollen festzulegen.
(14)
Es ist festzulegen, dass die Durchführung der in den Verträgen vorgesehenen Maßnahmen die Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse(5) ist.
(15)
Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Haushaltsführung ist unbedingt eine Geldstrafe vorzusehen, wenn die Anträge auf Zwischenzahlungen nicht eingereicht bzw. die Fristen für die Anträge auf Zwischenzahlungen oder für die Zahlungen der Mitgliedstaaten nicht eingehalten werden.
(16)
Um die ordnungsgemäße Haushaltsführung sicherzustellen und zu vermeiden, dass die Beteiligung der Gemeinschaft bei den laufenden Zahlungen ausgeschöpft wird und dadurch die Abschlusszahlung entfällt, ist vorzusehen, dass sich der Vorschuss und die Zwischenzahlungen auf höchstens 80 % der Beteiligungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten belaufen. Aus demselben Grund ist der Antrag auf die Abschlusszahlung der zuständigen nationalen Behörde innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen.
(17)
Die Mitgliedstaaten müssen das im Rahmen eines genehmigten Programms erstellte Informations- und Werbematerial überprüfen. Es müssen die Bedingungen für seine Verwendung nach Abschluss der Programme festgelegt werden.
(18)
Aufgrund der gemachten Erfahrungen und zur Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der Programme sind die Modalitäten für die Begleitung festzulegen, die von der zu diesem Zweck mit der Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 eingesetzten Gruppe vorgenommen wird.
(19)
Die Durchführung der Maßnahmen ist durch die Mitgliedstaaten zu kontrollieren, und die Kommission ist über die Ergebnisse der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen laufend zu unterrichten. Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Haushaltsführung ist eine Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten vorzusehen, wenn die Maßnahmen nicht in dem Mitgliedstaat durchgeführt werden, in dem die zuständige vertragschließende Stelle ansässig ist.
(20)
Um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wirksam zu schützen, sind angemessene Maßnahmen zu erlassen, um Fälle von Betrug und schwerer Nachlässigkeit zu bekämpfen. Zu diesem Zweck müssen Erstattungen und Sanktionen eingeführt werden.
(21)
Es ist klarzustellen, dass bei mehrjährigen Programmen am Ende jeder Jahresphase ein interner Bewertungsbericht vorzulegen ist, selbst wenn kein Zahlungsantrag eingereicht wurde.
(22)
Der vom Empfänger für zu Unrecht geleistete Zahlungen zu zahlende Zinssatz muss an den Zinssatz angeglichen werden, der gemäß Artikel 86 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(6) auf zum Fälligkeitsdatum nicht beglichene Schulden angewandt wird.
(23)
Um den Übergang von der Verordnung (EG) Nr. 94/2002 zur vorliegenden Verordnung zu erleichtern, sind Übergangsmaßnahmen für Informations- und Absatzförderungsprogramme zu treffen, deren Finanzierung durch die Kommission vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung beschlossen wurde.
(24)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemeinsamen Verwaltungsausschusses „Werbung für landwirtschaftliche Erzeugnisse”  —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2060/2004 (ABl. L 357 vom 2.12.2004, S. 3).

(2)

ABl. L 17 vom 19.1.2002, S. 20. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 422/2005 (ABl. L 68 vom 15.3.2005, S. 5).

(3)

ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1. Richtlinie aufgehoben ab 31. Januar 2006 durch die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

(4)

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/2004 (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 1).

(5)

ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 673/2004 (ABl. L 105 vom 14.4.2004, S. 17).

(6)

ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

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