Artikel 22 VO (EG) 2005/1071

Sanktionen

(1) Im Fall von Betrug oder grober Fahrlässigkeit zahlt die vorschlagende Organisation die doppelte Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten und dem tatsächlich geschuldeten Betrag zurück.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 des Rates(1) gelten die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse unbeschadet etwaiger zusätzlicher Sanktionen gemäß anderen gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.