Artikel 24 VO (EG) 2005/1071
Übergangsbestimmungen
(1) Für das Jahr 2005 ist zusätzlich zu dem Termin in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 ein zweiter Termin für die Vorlage der Programme auf den 31. Juli 2005 festgesetzt worden.
(2) Für das Jahr 2005 und die spätestens am 31. Juli 2005 eingereichten Programme ist abweichend von Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Zeitpunkt für die Mitteilung des vorläufigen Programmverzeichnisses an die Kommission der 30. September 2005.
(3) Für das Jahr 2005 ergeht die Entscheidung die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 3 abweichend vom selben Absatz spätestens am 15. Dezember 2005.
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