Artikel 2 VO (EG) 2005/1095
Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 erhält folgende Fassung:
Artikel 1(1) Auf die Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreiräder, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, die den KN-Codes ex87120010 (TARIC-Code 8712001090), 87120030 und ex87120080 (TARIC-Code 8712008090) zugewiesen werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Der Zollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 48,5 %.
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