Artikel 1 VO (EG) 2005/111
Diese Verordnung regelt die Überwachung des Handels zwischen der Union und Drittländern mit bestimmten Stoffen, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (nachstehend „Drogenausgangsstoffe” genannt) verwendet werden, zu dem Zweck, die Abzweigung dieser Stoffe zu verhindern. Sie gilt für Einfuhren, Ausfuhren und Vermittlungsgeschäfte.
Diese Verordnung berührt nicht spezielle Regelungen auf anderen Gebieten, die den Warenhandel zwischen der Union und Drittländern betreffen.
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