Artikel 2 VO (EG) 2005/111

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a)
„erfasster Stoff” jeden im Anhang aufgeführten Stoff, der zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet werden kann, einschließlich Mischungen und Naturprodukte, die derartige Stoffe enthalten, jedoch ausgenommen Mischungen und Naturprodukte, die erfasste Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, dass diese nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können, Arzneimittel gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und Tierarzneimittel gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2), mit Ausnahme der im Anhang aufgeführten Human- und Tierarzneimittel;
b)
„nicht erfasster Stoff” jeden Stoff, der zwar nicht im Anhang aufgeführt ist, bei dem sich jedoch erwiesen hat, dass er zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet worden ist;
c)
„Einfuhr” jede Verbringung von erfassten Stoffen, die den Status von Nichtunionswaren haben, in das Zollgebiet der Union, einschließlich der vorübergehenden Lagerung, der Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager, der Überführung in ein Nichterhebungsverfahren und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates(3);
d)
„Ausfuhr” jede Verbringung von erfassten Stoffen aus dem Zollgebiet der Union, einschließlich der Verbringung von erfassten Stoffen, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, und der Verbringung von erfassten Stoffen nach der Lagerung in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;
e)
„Vermittlungsgeschäft” jede Tätigkeit zur Anbahnung des Ankaufs, des Verkaufs oder der Lieferung erfasster Stoffe, die von einer natürlichen oder juristischen Person mit dem Ziel betrieben wird, zwischen zwei Parteien oder im Namen mindestens einer dieser beiden Parteien eine Einigung herbeizuführen, ohne dass sie diese Stoffe in ihren Besitz nimmt oder die Durchführung eines derartigen Vorgangs leitet; hierunter fällt auch jede Tätigkeit, die von einer natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz bzw. Sitz in der Union ausgeführt wird, und die den Ankauf, den Verkauf oder die Lieferung erfasster Stoffe beinhaltet, ohne dass diese Stoffe in das Zollgebiet der Union verbracht werden;
f)
„Wirtschaftsbeteiligter” jede natürliche oder juristische Person, die erfasste Stoffe ein- oder ausführt oder entsprechende Vermittlungsgeschäfte betreibt, einschließlich Personen, die als Selbstständige in Ausübung eines Haupt- oder Nebengewerbes für Kunden Zollanmeldungen abgeben;
g)
„Ausführer” die natürliche oder juristische Person, die die Hauptverantwortung für die Ausfuhr aufgrund ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehung zu den erfassten Stoffen und dem Empfänger trägt und von dem oder in deren Namen die Zollanmeldung gegebenenfalls abgegeben wird;
h)
„Einführer” die natürliche oder juristische Person, die die Hauptverantwortung für die Einfuhr aufgrund ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehung zu den erfassten Stoffen und dem Absender trägt und die die Zollanmeldung abgibt oder in deren Namen die Zollanmeldung abgegeben wird;
i)
„Endempfänger” jede natürliche oder juristische Person, der die erfassten Stoffe geliefert werden; diese Person kann sich vom Endverwender unterscheiden;
j)
„Naturprodukt” einen Organismus oder einen Teil davon oder einen Naturstoff gemäß Artikel 3 Nummer 39 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(4);
k)
„Internationales Suchtstoffkontrollamt” das aufgrund des Einheitsübereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der geänderten Fassung des Protokolls von 1972 eingerichtete Amt.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).

(2)

Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1).

(3)

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

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